Über Urheberrecht, Plagiate und Creative Commons
Designrecht-Serie von Jens O. Brelle (Art Lawyer)
»Wer abschreibt ist zu faul zum Denken!« – ein Satz der sich bei Lehrern und Eltern großer Beliebtheit erfreut, wenn es um die Diskussion beim Hausaufgaben »abschreiben« geht. Schon früh wird Kindern eingetrichtert, dass es sich nicht schickt, die Hausaufgaben beim Nachbarn abzuschreiben – schließlich lernt man fürs Leben und nicht für die Schule. Ein paar Jahre später an der Universität sieht das dann schon wieder anders aus. Auf diese Idee könnte man zumindest kommen, wann man an die in diesem Jahr öffentlich gewordenen Plagiatsfälle von zu Guttenberg, Koch-Mehrin und Co. denkt. Schneller als man denkt, ist Mann seinen oder Frau ihren Doktorgrad los.
Selbst ernannte Plagiatsjäger haben sich auf die Jagd gemacht, um Plagiatoren zu überführen. Sie haben sich auf die Lauer gelegt, laut in den Wald hinein gerufen und scheuen selbst die Öffentlichkeit. Nur auf Druck eines Boulevardmagazins ist der Name des Initiators der Mutter aller »plagSeiten« ans Licht gekommen. Martin Heidingsfelder, ein bayerischer Programmierer und Initiator der Seite »Vroniplag« hat sich selbst geoutet. Davor hat er jedoch zusammen mit vielen tausend ehrenamtlichen Helfern so manchen Inhaber eines Doktorgrads ins Schwitzen oder sogar um den Doktor gebracht.
Prominentestes »Opfer« ist bislang Karl-Theodor zu Guttenberg. Ihn hat das Abschreiben diverser Teile seiner Doktorarbeit und das falsche bzw. nicht-zitieren der Fundstellen nicht nur den Doktorgrad sondern auch seinen Job als Bundesverteidigungsminister gekostet. Ein Teil der Internetgemeinde rief daraufhin bei Facebook die Aktion »Wir wollen Guttenberg zurück« ins Leben. Genützt hat es jedoch nichts, noch in diesem Jahr wird Guttenberg Deutschland zusammen mit seiner Familie in Richtung USA verlassen. Für wie lange weiß keiner.
Nicht weniger prominent ist der Fall der FDP-Europaabgeordneten Silvana Koch-Mehrin. Auch bei ihrer Doktorarbeit über die »Historische Währungsunion zwischen Wirtschaft und Politik« wurden diverse Stellen als Plagiat enttarnt. Die Universität Heidelberg hat ihr daraufhin den Doktorgrad entzogen. Koch-Mehrin wehrt sich dagegen. Auf ihrer Homepage nimmt sie Stellung zu der Entscheidung des Promotionsausschusses der Universität Heidelberg. Sie schreibt von Ungenauigkeiten, Oberflächlichkeiten, Fehlern und dass ihre Arbeit kein Meisterstück sei. Das alles habe ihr auch ihr Doktorvater im Erstgutachten vor elf Jahren bestätigt. Diesem Gutachten habe sich der Zweitgutachter angeschlossen. Dennoch habe sich der Promotionsausschuss dazu entschlossen, Koch-Mehrin den Doktortitel zu verleihen. Nun lässt sie prüfen, ob die Entscheidung über die Aberkennung des Doktorgrades rechtswidrig ist.
Koch-Mehrin und zu Guttenberg sind Personen die in der Öffentlichkeit stehen und somit unter besonderer Beobachtung. Dass es auch Personen treffen kann, die lediglich einen prominenten Vater haben, zeigt das Beispiel der Tochter von Edmund Stoiber, Veronica Saß. Nach ihr ist die Internetseite »VroniPlagWiki« genannt, deren Initiator der bereits oben erwähnte Martin Heidingsfelder ist. Saß hat über die »Regulierung im Mobilfunk« promoviert. Die Universität Konstanz hat ihr den Doktorgrad 2008 verliehen und in diesem Jahr wieder aberkannt. Zu viele Seiten habe Saß aus der Doktorarbeit »Regulierung in der Telekommunikation« der Hamburger Rechtsanwältin Dr. Tanja Eisenblätter übernommen, ohne sie entsprechend zu kennzeichnen.
Grundsätzlich ist es nicht verboten, seine Dissertation mit fremden Federn zu schmücken, allerdings müssen bestimmte Formalien dabei eingehalten werden. Paragraf 51 des Urheberrechtsgesetzes gibt die Vorraussetzungen für Zitate vor:
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn
- Einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
- Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
- Einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.
Beim Anfertigen von wissenschaftlichen Arbeiten sind Zitate anderer Autoren durchaus notwendig und sinnvoll, zum Beispiel um eigene Aussagen zu bekräftigen oder um sie zu widerlegen. Durch das Urheberrecht genießen Werke wie Bilder, Texte oder Musik urheberrechtlichen Schutz. Erst wenn der Urheber seit 70 Jahren tot ist, werden Werke gemeinfrei und können von jedermann genutzt werden. Wer Zweifel darüber hat, ob ein Werk urheberrechtlichen Schutz genießt, sollte in jedem Fall vorher klären, wer der Inhaber der Rechte ist. Dies kann man in Deutschland zum Beispiel bei den Verwertungsgesellschaften (GEMA, VG Wort, VG Bild-Kunst usw.).
Wer Zitate nutzen möchte, sollte auf die korrekte Zitierweise achten. Das Gesetz kennt das Großzitat, das Kleinzitat und das Musikzitat.
Ein Großzitat liegt nach § 51 Nr. 1 UrhG dann vor, wenn komplette Werke in ein neues selbstständiges und vor allem wissenschaftliches Werk lediglich zur Erläuterung aufgenommen werden.
Ein Kleinzitat ist nach § 51 Nr. 2 UrhG zulässig, wenn nur vereinzelt Sätze aus einem fremden Werk für das eigene Werk übernommen werden. Zu beachten ist hierbei, dass das zitierte Werk nicht länger ist, als das eigene Werk.
Bei einem Musikzitat dürfen nach § 51 Nr. 3 UrhG einzelne Stellen eines veröffentlichten Musikwerkes in ein neues selbstständiges Musikwerk übernommen werden.
Einen Sonderfall stellt das »kleine Großzitat« dar. Es wird häufig im Bereich von Bildern angewendet und hat sich aus der Rechtsprechung heraus entwickelt. So kann beispielsweise ein Bild oder ein kurzes Gedicht vollständig übernommen werden, wenn ein Zitat nur dadurch einen Sinn ergibt. Alle weiteren Voraussetzungen müssen dennoch erfüllt sein.
Den oben genannten ehemaligen Doktoren wurde unter anderem auch vorgeworfen, Zitate nicht als solche kenntlich gemacht zu haben, bzw. keine entsprechende Quellenangabe. Diese beiden Voraussetzungen sind jedoch unabdingbar bei der Verwendung von Zitaten. Kenntlich gemacht werden können Zitate durch Hervorhebungen wie zum Beispiel Anführungszeichen. Des Weiteren ist der Name des Urhebers zu nennen, damit eine Überprüfung möglich ist und die Rechte des Urhebers gewahrt werden können. Weiterhin darf an einem Zitat weder sprachlich noch grammatikalisch etwas verändert werden (Veränderungsverbot).
Dass mit Werken in Bezug auf Urheberrechte und Verwertung auch anders umgegangen werden kann, zeigt die Organisation »Creative Commons«. Sie bietet eine Art vorgefertigte Lizenzverträge mit denen der Urheber selbst entscheiden kann, wie mit seinen Werken umgegangen werden kann. Der Vorteil für den Verwerter liegt auf der Hand, er kann auf den ersten Blick erkennen wie er die Werke nutzen darf. Im Juli dieses Jahres wurde am Landgericht Berlin erstmals eine Creative Commons Lizenz gerichtlich durchgesetzt. Eine rechtsextreme Partei hatte ein Foto von Thilo Sarrazin verwendet, welches die Fotografin unter einer Lizenz in ihrem Blog eingestellt hatte. Die Partei nutzte das Foto ohne jegliche Angabe eines Lizenztextes, der Internetadresse oder des Namens der Urheberin.
Folgende Lizenzierungsmodelle bietet Creative Commons:
Die Verwendung der Lizenzen ist einfach und bietet viele Vorteile für Rechteinhaber, Verwerter und die Allgemeinheit, schließlich wächst mit jeder Veröffentlichung unter einer CC-Lizenz auch das Angebot an Inhalten im Internet.
»Wenn du denkst du denkst dann denkst du nur du denkst« sang Juliane Werding bereits 1975 und bringt es damit wohl auf den Punkt. Wer denkt, er könne sich das Leben leichter machen, in dem er seinen Kopf nur für das Kopieren von Inhalten einschalten muss, denkt falsch. Das Urheberrecht erlaubt im Rahmen des Zitats eine Nutzung von bereits gemachten Gedanken. Dieser Rahmen sollte gerade von Menschen die wissenschaftlich Arbeiten nicht gesprengt werden. Jetzt alle Doktoranden unter Generalverdacht zu stellen ist falsch, aber jeder Einzelne sollte sein Handeln am Besten noch einmal überdenken.
Text von Art Lawyer – Jens O. Brelle, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht