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Designrecht: Wann ist ein Auftrag ein Auftrag?

Die Frage hat sich sicher jeder Freiberufler schon einmal gestellt. Vor allem dann, wenn es zum Streit kommt, hört man aber oft Märchen. Zum Beispiel kursiert noch immer das Gerücht, dass mündlich geschlossene Verträge nicht wirksam sind. Doch das sieht das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ganz anders. Um mit den Märchen und Gerüchten aufzuräumen, müssen einige Begrifflichkeit zunächst definiert werden.

Der Auftrag ist die Grundform eines Rechtsgeschäfts und nach dem BGB immer unentgeltlich. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird Auftrag meist als Synonym für einen Vertrag verwendet. Bei einem Vertrag handelt es sich um ein Rechtsgeschäft, welches durch mindestens zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande kommt. In Deutschland herrscht Vertragsfreiheit, das bedeutet, dass Vertragsinhalte von den Vertragsparteien frei bestimmt werden können, solange sie nicht sittenwidrig sind. Das BGB unterscheidet Dienst-, Werk- und Geschäftsbesorgungsverträge. Für einzelne Verträge gilt die Schriftform. So müssen beispielsweise Bürgschaftserklärungen, Grundstücksverträge und Mietverträge (die für mehr als 1 Jahr abgeschlossen werden) schriftlich fixiert werden. Im Umkehrschluss gilt also, dass auch mündlich geschlossene Verträge wirksam sind. Mündliche Verträge sind dann wirksam, wenn sich mindestens zwei Vertragsparteien über Leistung und Gegenleistung, sowie über den Zeitpunkt der Leistung geeinigt haben. Ein Handschlag am Ende der Verhandlung ist also vollkommen ausreichend um den Vertrag zu besiegeln, notwendig ist der Handschlag aber nicht.

Das größte Problem bei mündlich geschlossenen Verträgen ist jedoch die Beweisbarkeit. Gibt es niemanden, der das Zustandekommen bezeugen kann, sieht es schlecht aus. Werden Verträge mündlich geschlossen, sollte deshalb ein Zeuge dabei sein. Bei telefonisch geschlossenen Verträgen ist es sinnvoll, einen Zeugen das Gespräch mithören zu lassen. Doch Vorsicht, der Gesprächspartner muss darüber informiert werden! Andernfalls stellt das Mithören einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Gesprächspartners dar. Auch eine schriftliche Bestätigung des Vertrags kann sinnvoll sein. Hier schickt man dem Vertragspartner nach den Verhandlungen die mündliche Absprache am Besten per E-Mail, Fax oder per Post zu und bittet um Bestätigung und Rücksendung.

Wer als Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches auftritt, hat zudem die Handelsbräuche und Gepflogenheiten zu beachten. Zur wichtigsten Gepflogenheit zählt, dass mündliche Absprachen schriftlich zusammengefasst (kaufmännisches Bestätigungsschreiben) und dem Vertragspartner zur Kenntnisnahme übermittelt werden. Einer Bestätigung durch den Annehmenden bedarf es in diesem Fall nicht. Allein das Schweigen reicht als Zustimmung. Diese Ausnahme gilt aber nur, wenn es sich bei den Vertragspartnern um zwei Kaufleute im Sinne des HGB handelt.

Fazit: Entgegen der so oft kritisierten deutschen Regelungswut herrscht in Deutschland Vertragsfreiheit. Auch mündlich geschlossene Verträge sind wirksam, einem Handschlag bedarf es nicht. Eine schriftliche Bestätigung mit Unterschrift des Vertragspartners ist aus Gründen der Beweissicherung immer sinnvoll. Eine Bestätigung per E-Mail hat vor Gericht als Urkundenbeweis jedoch keinen Bestand, höchstens dann, wenn sie verschlüsselt erfolgte. Ein Sendebericht per Fax gilt bei Gericht auch nicht unbedingt als Nachweis für den vollständigen Zugang eines Schreibens.

Kolumne von Jens O. Brelle, Rechtsanwalt/Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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