Designrecht-Serie von Art Lawyer

Der Geburtstagszug (Urteil des BGH vom 13.11.2013, Az,: I ZR 143/12)

Mit dieser Frage musste sich der Bundesgerichtshof im vergangenen Jahr auseinandersetzen. Geklagt hatte die Designerin eines „Geburtstagszuges“, einem Kinderspielzeug aus Holz, für dessen Entwurf die Designerin damals 400 DM netto erhalten hatte. Weil sich dieser Geburtstagszug aber so gut verkaufte, forderte sie die Zahlung einer weiteren angemessenen Vergütung von dem Spielwarenhersteller.

Wäre man nun der klassischen Rechtsprechung des BGH zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit von Werken der angewandten Kunst gefolgt, wäre die Designerin wohl leer ausgegangen. Jahrzehntelang ging der BGH davon aus, dass ein Werk der angewandten Kunst nur dann urheberrechtlichen Schutz genießen kann, wenn der „schöpferische Eigentümlichkeitsgrad“ den von vergleichbaren Produkten „deutlich überragt“ und nicht nur der Durchschnittsleistung eines Designers entspricht. Kurz gesagt, einfach Werke der angewandten Kunst bedurften keinen urheberrechtlichen Schutz, weil diese auch als Geschmacksmuster Schutz genießen konnten, jedoch mit einer deutlichen geringeren Schutzdauer und erst nach einer Registrierung.

Mit seiner Entscheidung vom 13.11.2013 gab der BGH diese Ansicht überraschend auf und sprach der Designerin das Recht auf ein höheres Honorar zu. Die frühere Haltung, nämlich dass es sich bei dem Geschmacksmuster um ein „kleines Urheberrecht“ handele, habe laut BGH keinen Bestand mehr.

Der BGH folgt nun der Kritik an der strikten Rechtsprechung und begründet seine Entscheidung nun schließlich mit der Änderung des deutschen Geschmacksmusterrechts durch die Gesetzesreform von 2004. Seit der Gesetzesänderung gebe es zwischen Urheber- und Geschmacksmusterrecht kein Stufenverhältnis mehr und das Geschmacksmusterrecht sei ein eigenständiges gewerbliches Schutzrecht. Der BGH stellt in der seiner Begründung die Wesensverschiedenheit zwischen Urheberrecht und Geschmacksmusterrecht heraus.

Doch was bedeutet das für Designer und Künstler? Was bislang als schutzlose Designerleistung galt, kann, wenn die Anforderungen an die Gestaltungshöhe erfüllt sind, urheberrechtlich geschützt sein. In der Folge werden Designer zu Urhebern und genießen zum einen eine längere Schutzdauer, nämlich 70 Jahre bis nach dem Tod des Urhebers. Zum anderen kann für die Einräumung von Nutzungsrechten eine angemessene Vergütung verlangt werden oder für den Fall, dass keine Vergütung für die Einräumung von Nutzungsrechten vereinbart wurde, auch eine Vertragsänderung gefordert werden.

Nun stellt sich aber die Frage, ob sich das Urheberrecht nun selbst im Weg steht? Werden Designer und Künstler in ihrer Kreativität ausgebremst? Der BGH argumentiert dagegen. Seiner Ansicht nach ist es weiterhin erforderlich, dass eine Gestaltung eine gewisse Gestaltungshöhe erreicht um tatsächlich urheberrechtlichen Schutz zu genießen. Zum anderen befürchtet der BGH eben keine massive Ausweitung von Designschutzrechten, da der Schutzbereich von Urheberrechten an angewandter Kunst auch in Zukunft eher als gering anzusehen ist. Was soviel bedeutet wie, dass Designer nach wie vor Tische designen können ohne befürchten zu müssen, gegen das Urheberrecht zu verstoßen. Nur das was der Designer individuell künstlerisch dem Tisch mitgegeben hat, kann urheberrechtlichen Schutz genießen.

Und die Verwerter? Müssen die nun Nachforderungen von Designern befürchten? Der BGH bezieht auch dazu Stellung und betont, dass Verwerter einen Vertrauensschutz genießen. Für Werke der angewandten Kunst, die vor 2004, also vor dem Inkrafttreten des neuen Geschmacksmustergesetzes entstanden sind, kann keine weitere Vergütung gefordert werden. Für Werke die danach entstanden und verwertet wurden, ist eine Nachforderung möglich, jedoch nur wenn nicht bereits eine angemessene Vergütung gezahlt wurde.

Denise Jurack und RA Jens O. Brelle

Wann ist Kunst Kunst und was ist wann urheberrechtlich geschützt?

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Der Geburtstagszug (Urteil des BGH vom 13.11.2013, Az,: I ZR 143/12)

Mit dieser Frage musste sich der Bundesgerichtshof im vergangenen Jahr auseinandersetzen. Geklagt hatte die Designerin eines „Geburtstagszuges“, einem Kinderspielzeug aus Holz, für dessen Entwurf die Designerin damals 400 DM netto erhalten hatte. Weil sich dieser Geburtstagszug aber so gut verkaufte, forderte sie die Zahlung einer weiteren angemessenen Vergütung von dem Spielwarenhersteller.

Wäre man nun der klassischen Rechtsprechung des BGH zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit von Werken der angewandten Kunst gefolgt, wäre die Designerin wohl leer ausgegangen. Jahrzehntelang ging der BGH davon aus, dass ein Werk der angewandten Kunst nur dann urheberrechtlichen Schutz genießen kann, wenn der „schöpferische Eigentümlichkeitsgrad“ den von vergleichbaren Produkten „deutlich überragt“ und nicht nur der Durchschnittsleistung eines Designers entspricht. Kurz gesagt, einfach Werke der angewandten Kunst bedurften keinen urheberrechtlichen Schutz, weil diese auch als Geschmacksmuster Schutz genießen konnten, jedoch mit einer deutlichen geringeren Schutzdauer und erst nach einer Registrierung.

Mit seiner Entscheidung vom 13.11.2013 gab der BGH diese Ansicht überraschend auf und sprach der Designerin das Recht auf ein höheres Honorar zu. Die frühere Haltung, nämlich dass es sich bei dem Geschmacksmuster um ein „kleines Urheberrecht“ handele, habe laut BGH keinen Bestand mehr.

Der BGH folgt nun der Kritik an der strikten Rechtsprechung und begründet seine Entscheidung nun schließlich mit der Änderung des deutschen Geschmacksmusterrechts durch die Gesetzesreform von 2004. Seit der Gesetzesänderung gebe es zwischen Urheber- und Geschmacksmusterrecht kein Stufenverhältnis mehr und das Geschmacksmusterrecht sei ein eigenständiges gewerbliches Schutzrecht. Der BGH stellt in der seiner Begründung die Wesensverschiedenheit zwischen Urheberrecht und Geschmacksmusterrecht heraus.

Doch was bedeutet das für Designer und Künstler? Was bislang als schutzlose Designerleistung galt, kann, wenn die Anforderungen an die Gestaltungshöhe erfüllt sind, urheberrechtlich geschützt sein. In der Folge werden Designer zu Urhebern und genießen zum einen eine längere Schutzdauer, nämlich 70 Jahre bis nach dem Tod des Urhebers. Zum anderen kann für die Einräumung von Nutzungsrechten eine angemessene Vergütung verlangt werden oder für den Fall, dass keine Vergütung für die Einräumung von Nutzungsrechten vereinbart wurde, auch eine Vertragsänderung gefordert werden.

Nun stellt sich aber die Frage, ob sich das Urheberrecht nun selbst im Weg steht? Werden Designer und Künstler in ihrer Kreativität ausgebremst? Der BGH argumentiert dagegen. Seiner Ansicht nach ist es weiterhin erforderlich, dass eine Gestaltung eine gewisse Gestaltungshöhe erreicht um tatsächlich urheberrechtlichen Schutz zu genießen. Zum anderen befürchtet der BGH eben keine massive Ausweitung von Designschutzrechten, da der Schutzbereich von Urheberrechten an angewandter Kunst auch in Zukunft eher als gering anzusehen ist. Was soviel bedeutet wie, dass Designer nach wie vor Tische designen können ohne befürchten zu müssen, gegen das Urheberrecht zu verstoßen. Nur das was der Designer individuell künstlerisch dem Tisch mitgegeben hat, kann urheberrechtlichen Schutz genießen.

Und die Verwerter? Müssen die nun Nachforderungen von Designern befürchten? Der BGH bezieht auch dazu Stellung und betont, dass Verwerter einen Vertrauensschutz genießen. Für Werke der angewandten Kunst, die vor 2004, also vor dem Inkrafttreten des neuen Geschmacksmustergesetzes entstanden sind, kann keine weitere Vergütung gefordert werden. Für Werke die danach entstanden und verwertet wurden, ist eine Nachforderung möglich, jedoch nur wenn nicht bereits eine angemessene Vergütung gezahlt wurde.

Denise Jurack und RA Jens O. Brelle

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