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Deutsches Design

Berechnung von Nutzungsrechten


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Hallo zusammen,

ich wollte mal nachfragen, ob ihr eure Leistungen (Entwurfsarbeiten, etc.)
und die Überlassung von Nutzungsrechten getrennt voneinander berechnet?

Wenn JA:

Benutzt ihr die Aufschlüsselung, die in den allgemeinen
Honorarempfehlungen genannt wird?

Oder habt ihr eure eigene Aufschlüsselung hierfür?

Wenn NEIN:

Warum nicht?

Rechnet ihr die Überlassung der Nutzungsrechte pauschal
in euren Stundensatz mit ein? Wenn ja, wie? Zu welchem Anteil?


Deutsches Design: Berechnung von Nutzungsrechten

habe ich mir noch nie gedanke zu gemacht, toller einwurf!!


Nutzungsrechte Für was genau? Fotografien, oder Briefbögen? für welche Kunden? den IchAGler oder den riesen Konzern?


Mich persönlich würde das vor allem für den Web- und Print-Bereich interessieren.

Von den Agenturgröße unabhängig. Wie sieht bei den Einzelkämpfern aus? Wie sieht
es in größeren Agenturen aus?

Ich denke, dass man sich die Frage nicht für jeden Auftrag und Kunden neu stellt,
sondern dass es sich eher um eine Grundsatzentscheidung handelt.


eine agentur, für die ich zur zeit arbeite, hat da scheinbar mal schlechte erfahrungen gemacht vor gericht und berechnet seither generell keine mehr, vermutlich wurde dementsprechend einfach der stundensatz erhöht.


Wie kalkulieren das in unseren Stundensatz mit ein. Es ist teilweise sehr schwer Kunden zu erklären wieso Sie noch die Nutzungsrechte für etwa ein erstelltes Logo zu zahlen haben.


ich habe es ja versucht anzudeuten, Nutzungsrechte für Designleistungen wie wir sie machen (logo, Werbung, Visitenkarten) sind unangebracht und Gerichtlich auch nicht streitbar. Bei Fotografien (oder Illustrationen) hingegen ist es normal für Veröffentlichungen einmalig (Zeitschriftenveröffentlichungen) , bzw mehrmalig Nutzungsrechte zu zahlen.
Mir ist keine Agentur bekannt, die für WERBE-Kampagnen FIRMEN-logos oder GESCHÄFTSvisitenkarten Nutzungsrechte anrechnet, keine einzige.


In einigen Fällen kann dass schon sinnig sein. Wenn sich jemand mit einer guten Idee selbstständig macht, und du als Student diesen ein Logo für eine schmale Mark machst würde ich sowas schon aufführen. Ich sage da nur NIKE-Swoosh.

Aber in "normalen" Agenturalltag ist so etwas sicherlich schwer.


nutzungsrechte sollten in der kalkulation für das design bereits berücksichtigt werden. das gilt es auch dem kundenzu kommunizieren ("... inkl. nutzungsrechten international ..." z.b.).

das macht darum corporate design darum auch meist teurer.

@adam: welchen unterschied soll es machen, ob ich das logo für wenig geld gemacht habe, für ein kmu, die nutzungsrechte die ich überlasse, kann ich ja nicht an umsätze koppeln, sondern höchstens an geltungsbereiche. ich habe etwa für einen ägyptischen gewürzgrosshändler (letzendlich doch ein kleineres unternehmen) ein neues logo erstellt, aufgrund des tätigkeitsfeldes mit internationaler geltungswirkung, wenn der in 10 jahren ein weltkonzern ist, hat sich für mich nichts geändert.


Soweit ich mich recht erinnern kann, darf man auf der Rechnung aufführen dass das erstellt Logo im geringen Maße nutzbar ist. Sollte das Unternehmen (natürlich wegen der guten Leistung der Agentur^^) kann man Forderungen stellen. Aber was da genau stehen muß und in wie weit man Forderungen stellen kann weiß ich nicht mehr. Müßte mich noch mal einlesen.


... dass das erstellt Logo im geringen Maße nutzbar ist ...

wohl kaum. nach welchen maßstäben würde man "in geringem maße" wohl auch definieren wollen. rechtlich unhaltbar.

lies dich noch mal ein.

nutzungsrechte lassen sich für geltungsklassen und geltungsbereiche und geltungszeiträume festlegen.


http://www.designerdock.de/servicerecht/rechtwassindnutzungsrechte


von den benötigten stunden her macht es ja nicht unbedingt einen unterschied, ob man für eine winzige firma, die ihr neues logo lediglich auf 3 lokal verteilte flyer pro jahr packen will, oder für einen größeren konzern, der es überall benutzt und weltweit agiert, arbeitet. aber bei zweiterem möchte man dann ja selbst auch gerne mehr berechnen.

wenn aber die nutzungsrechte vor gericht keine rolle spielen und ihr sie dennoch irgendwie mit einrechnet, wie macht ihr das dann - höhere sätze, mehr stunden kalkulieren, nur pauschalpreise angeben?


wenn aber die nutzungsrechte vor gericht keine rolle spielen
sie können ja eine rolle spielen, aber nicht in der eigenartigen form, die adam angedacht hatte, sondern innerhalb klar definierter grenzen (siehe auch den link zum designerdock-artikel)

ansonsten, ja, natürlich werden diese eingerechnet - nur weise ich den kunden im anbot (s.o.) auch darauf hin, dass die kosten nutzungsrechte beinhalten ...


@ Adam: Meinst du die "Bestsellerklausel"?

Wirft ein von dir entworfenes Produkt plötzlich unerwartet hohe Gewinne für den Kunden ab,
kannst du eine Gewinnbeteiligung einfordern.

Aber das ist ja eine andere Geschichte ;o).


http://www.urheberrecht.org/UrhGE-2000/download/bgbl102021s1155.pdf

wichtig ist §31, da unsere (grafiker, webdesigner) produkte als 'werk' gelten.

die bestseller-klausel aus §34 des urg kann nur unter sehr bestimmten umständen zur anwendung kommen (z.b. nicht einfach, weil das unternehmen erfolgreich wird, wohl aber, wenn ein journalist einen artikel für eine kleinstauflage vergütet bekommen hat, dieser sich aber deutlich höheren verkaufszahlen erfreut) ...


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