Designrecht-Serie von Art Lawyer

Am Kiosk findet man sie im Überfluss – Magazine, Zeitschriften, Zeitungen und anderes Druckwerk mit einer großen Bandbreite an verschiedenen Themen. Das Ende der »Financial Times« und die Insolvenz der »Frankfurter Rundschau« scheinen zwar eine düstere Zukunft für den Printbereich vorherzusagen, aber es gibt auch in dieser Branche Menschen die noch Visionen haben und mit Leidenschaft ein Magazin herstellen. Magazine, die häufig abseits des Mainstream liegen, die ihre Leser aber durchaus in den Bann ziehen und somit ihre Liebhaber gefunden haben.

Was Magazin-Macher oder solche die es noch werden wollen, aus juristischer Sicht beachten sollten, soll dieser Artikel erläutern.

Namensrechte

Jedes Kind braucht einen Namen und so benötigt auch ein Magazin einen Namen, mit dem es den Leser anspricht und mit dem es sich von anderen unterscheidet. Ist ein Name gefunden, sollte man klären, ob der Name bereits für ein anderes Magazin genutzt wird oder ob Rechte Dritter damit verletzt werden. Eine gute Recherchemöglichkeit bietet dabei der Karlsruher Virtuelle Katalog, die Zeitschriftendatenbank (ZDB), der Banger, ein Verzeichnis für Bücher und Zeitschriften oder auch das Deutsche Patent- und Markenamt. Beim DPMA sollte besonders auf die Warenklasse 16 für Druckerzeugnisse geachtet werden. Taucht dort der Name in gleicher oder sehr ähnlicher Weise auf, sollte man lieber die Finger davon lassen.

Titelschutz

Titelschutz entsteht immer dann, wenn ein Titel genutzt wird und er Kennzeichenkraft hat. Ein Titel muss nicht erst eingetragen werden, damit er geschützt ist. Wer noch etwas Zeit benötigt, um ein eine Zeitschrift auch tatsächlich herauszubringen, der kann sich den Titel durch eine sogenannte »Titelschutzanzeige« im Titelschutzanzeiger oder im Titelschutz-Journal sichern. Allzu lange sollte man dann aber nicht mit der Benutzung des Titels warten. Hier gilt eine Frist von 5–6 Monaten innerhalb derer der Titel veröffentlich werden sollte.

Markenrecht

Wie bereits oben erwähnt, spielt auch das Markenrecht eine Rolle bei der Namensfindung. Wenn der Name Rechte Dritter verletzt, kann es schnell teuer werden. Eine Vorabrecherche sollte dabei grundsätzlich vor der Veröffentlichung erfolgen. Wer seinen eigenen Titel schützen will, kann dieses auch über das Markenrecht machen. So kann der Titel als Wortmarke, Bildmarke oder als Wort-/Bildmarke angemeldet werden. Auch Teile des Covers können als Wort-/Bildmarke angemeldet werden. Die Gebühren für eine Markeneintragung beim DPMA betragen 300,- Euro (für bis zu drei Klassen, jede weitere Klasse kostet 100,- Euro). Die Marke ist dann für zunächst 10 Jahre geschützt, der Schutz kann jedoch unendlich oft um 10 Jahre verlängert werden, die Gebühr hierfür beträgt für bis zu drei Klassen 750,- Euro, jede weitere Klasse kostet 260,- Euro extra. Wer sich eine Marke schützen lässt, hat die Möglichkeit gegen Dritte vorzugehen, wenn die Marke widerrechtlich genutzt wird. Der Markeninhaber kann dann Auskunft verlangen, die Waren vernichten oder beschlagnahmen lassen.

Urheberrecht

Das Urheberrecht spielt auch bei Zeitschriften eine wesentliche Rolle. Egal ob Texte oder Fotos in einer Zeitschrift veröffentlicht werden sollen, die Zustimmung des Urhebers sollte im besten Fall immer schriftlich vorliegen. Die Einwilligung sollte Angaben zu Umfang, Zweck und Zeitpunkt der Veröffentlichung enthalten. Der Name des Urhebers muss immer genannt werden. Wer alle Texte selbst schreibt und alle Fotos selbst anfertigt, der bekommt mit dem Urheberrecht keine Probleme. Bei der Veröffentlichung von Fotos ist ebenfalls der Urheber zu nennen. Außerdem ist bei Fotos von professionellen Fotografen darauf zu achten, dass diese meist nur für den vertraglich festgelegten Zweck veröffentlicht werden dürfen. Für jede weitere Veröffentlichung sind eine erneute Zustimmung und möglicherweise auch eine erneute Honorarzahlung erforderlich. Werden Grafiken veröffentlicht, ist eine Quellenangabe erforderlich. In Deutschland gilt das Urheberrecht bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, für Lichtbildwerke gilt ein Schutz von 50 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Vorsichtig sollte man bei sogenannten lizenzfreien Bildern aus Bilddatenbanken sein. Lizenzfrei bedeutet in diesem Fall nicht, dass die Bilder für alles genutzt werden dürfen. Wer ein Bild aus einer Bilddatenbank kauft, sollte sich dazu auch die jeweiligen Bedingungen durchlesen und sich vor allem auch daran halten. Im schlimmsten Fall kann es zu einer kostspieligen Abmahnung kommen. Neben den Bedingungen gibt es aber keine weiteren Einschränkungen. Bei der Veröffentlichung von Bildern sollte auch darauf geachtet werden, dass die abgebildete Person ihre Zustimmung zur Veröffentlichung erteilt hat. Handelt es sich um ein Gruppenfoto oder ist die abgebildete Person nur Beiwerk, ist eine Einwilligung nicht erforderlich. Auch hier gilt – mit einer schriftlichen Einwilligung ist man auf der sicheren Seite.

Anzeigen

Für redaktionell gestaltete Anzeigen in Zeitschriften besteht eine Kennzeichnungspflicht. Für den Durchschnittsleser muss selbst beim flüchtigen Durchlesen der Zeitung erkennbar sein, dass es sich um eine Anzeige handelt. Die Erkennbarkeit ist entweder durch eine deutlich abweichende Gestaltung der Anzeige (Schrifttyp, Layout, Grafik etc.) oder durch die Kennzeichnung mit dem Wort »Anzeige« gewährleistet. Sobald für die Anzeige ein Entgelt gezahlt wurde, ist das Wort »Anzeige« unabdingbar. Handelt es sich um eine nicht gekennzeichnete oder erkennbare Anzeige, liegt eine Irreführung des Lesers und eine unlautere Handlung gegenüber dem Mitbewerber vor und somit auch ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Impressum

Für Zeitungen und Zeitschriften die periodisch erscheinen besteht in Deutschland eine Impressumspflicht. Diese ist in den einzelnen Pressegesetzen der Länder geregelt. Das Impressum muss Angaben zu Herkunft des gedruckten Werkes beinhalten. Do gibt es Pflichtangaben, wie zum Beispiel Verlag, Autor und Herausgeber. Es können aber auch zusätzliche Informationen aufgeführt werden, wie zum Beispiel die Höhe der Auflage, die Erscheinungsweise oder die Druckerei. Wichtig ist auch, dass das Impressum als solches gekennzeichnet ist und für den Leser leicht zu finden ist.

ISSN & ISBN

Die ISSN (International Standard Serials Number) kann für »fortlaufende Sammelwerke« (Print- und Onlineveröffentlichung) bei der Deutschen Nationalbibliothek in Frankfurt am Main beantragt werden. Die ISSN dient der eindeutigen Identifikation und besteht aus acht Ziffern. Eine Antragstellung ist auch per Email zulässig. Die ISBN (Internationale Standard- Buchnummer) dient der eindeutigen Identifikation von Büchern und besteht aus 13 Ziffern, die z.B. auch den Verlag verschlüsseln. Der Antrag muss immer schriftlich an die ISBN-Agentur in Frankfurt am Main gestellt werden. Eine Rechtspflicht zur Verwendung einer ISBN oder ISSN pro Publikation besteht nicht.

Vertrieb

Bei dem Vertrieb von Zeitschriften unterscheidet man den Einzelheftverkauf und den Abonnementverkauf. Bei einem Abo ist der Leser für einen bestimmten Zeitraum vertraglich gebunden, die Zeitschrift zu beziehen. Dieses Abo kann er entweder direkt bei einem Verlag abschließen (Verlagsabonnement) oder im werbenden Buch- und Zeitschriftenhandel (WBZ). Durch das Verlagsabo gibt es oft einen Preisvorteil, dieser darf max. 15 % des Einzelheftverkaufspreises betragen. Beim WBZ erfolgt der Vertrieb über das Internet oder das Telefon, hier spricht man von Prämienabos, da Interessenten mit verschiedenartigen Prämien zum Abschluss eines Abos gelockt werden.

Der Einzelheftverkauf wird in Deutschland zu rund 50 % über den Pressegroßhandel abgewickelt. Der Pressegrossist steht zwischen Verlag und Händlern. Jeder Grossist ist für ein bestimmtes Vertriebsgebiet zuständig. Durch das Dispositionsrecht unterliegt der Grossist dem Verlag und so bestimmt dieser die Preise der Zeitschriften, die der Grossist gegenüber dem Einzelhandel abrechnen muss. Auch der Einzelhandel ist an diese Preise gebunden und muss das Sortiment abnehmen, was ihm geliefert wird. Mögliche weitere Vertriebswege für Einzelhefte sind Spezialverkaufsstellen und der Bahnhofsbuchhandel, letzterer nimmt eine Sonderstellung ein und wird direkt durch die Verlage beliefert.

Verlage

Wer seine Zeitschrift nicht im Selbstverlag herausbringen möchte, kann es mit einem Verlag als Partner versuchen. Die Zusammenarbeit mit einem Verlag bietet den Vorteil, dass sämtliche Kosten für den Druck, die Werbung usw. vom Verlag übernommen werden. Der Weg zum Verlag dürfte allerdings nicht wirklich leicht werden. Entweder man Geduld oder das große Glück, dass ein Verlag selbst Interesse an einer Zeitschrift hat und diese dann in sein Programm aufnehmen will.

Verwertungsgesellschaften

Zeitungsmacher, die ihre Texte selbst schreiben und ihre Fotos selbst anfertigen, ist die Mitgliedschaft in einer Verwertungsgesellschaft wie der VG-Wort oder der VG-Bild zu empfehlen. Die Verwertungsgesellschaften verwalten für ihre Mitglieder die Zweitnutzungsrechte und zahlen die entsprechenden Tantiemen aus. Voraussetzung ist, dass ein Wahrnehmungsvertrag mit den Verwertungsgesellschaften geschlossen wird. Wer seine Zeitschrift im Selbstverlag herausbringt, muss mit der VG-Wort zwei Verträge abschließen, einen als Autor und einen als Verlag.

Künstlersozialkasse

Wer eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit nicht nur vorübergehend ausübt, muss sich nach § 1 KSVG in der Künstlersozialkasse versichern (KSK). Laut KSK ist derjenige Publizist, der als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise wie ein Schriftsteller oder Journalist tätig ist. Die künstlerische oder publizistische Tätigkeit muss dabei selbstständig und erwerbsmäßig ausgeübt werden.

Meldepflicht/Pflichtablieferung

Nach dem Gesetz der Deutschen Nationalbibliothek (DNBG) und der Pflichtablieferungsverordnung (PflAV) sind die zum Sammelgebiet gehörenden körperliche und unkörperlichen Medienwerke bei der Deutschen Nationalbibliothek in Frankfurt abzuliefern. Medienwerke, die in einer geringeren Auflage als 25 Exemplare erscheinen müssen nicht abgeliefert werden. Ebenfalls keine inhaltlich oder bibliografisch unveränderten Neuauflagen.

Presseausweis

Der Presseausweis öffnet Journalisten so manche Tür. Doch nicht jeder der von sich behauptet ein Journalist zu sein, bekommt auch einen Presseausweis. Dieser ist nämlich nur hauptberuflichen Journalisten vorenthalten. Mit dem Presseausweis soll zum einen Journalisten eine ungehinderte Recherchearbeit ermöglicht werden, zum anderen gibt der Ausweis Behörden, Institutionen und Unternehmen die Sicherheit, dass sie es mit professionellen Journalisten zu tun haben. Der Presseausweis ist auch bei Fälschern sehr beliebt und muss daher jedes Jahr erneut beantragt werden. Für international arbeitende Journalisten, die besonders außerhalb Europas recherchieren, gibt es den Internationalen Presseausweis der Internationalen Journalisten-Föderation (IJF). Dieser Ausweis kann von Mitgliedern des Deutschen Journalisten Verbands (DJV) und der Deutschen Journalistinnen- und Journalisten-Union (dju) über die zuständige Landesorganisation beantragt werden. Auch die Gebühr für die Ausstellung des Antrags richtet sich nach der jeweiligen Landesorganisation.

Auf keinen Fall sollte man sich von den rechtlichen Vorgaben entmutigen lassen. Ein eigenes Magazin zu kreieren bedeutet viel Arbeit, aber auch viel Freude, schließlich stellt man etwas her, was den Leser interessiert und was seine Leidenschaft anspricht. Wer den Geruch von bedruckten Papier, das Rascheln der Seiten, die Vielfalt von Farben oder schlichte schwarz/weiße Buchstaben liebt, der sollte an Print glauben und handeln!

Magazine machen

Designrecht-Serie von Art Lawyer

Am Kiosk findet man sie im Überfluss – Magazine, Zeitschriften, Zeitungen und anderes Druckwerk mit einer großen Bandbreite an verschiedenen Themen. Das Ende der »Financial Times« und die Insolvenz der »Frankfurter Rundschau« scheinen zwar eine düstere Zukunft für den Printbereich vorherzusagen, aber es gibt auch in dieser Branche Menschen die noch Visionen haben und mit Leidenschaft ein Magazin herstellen. Magazine, die häufig abseits des Mainstream liegen, die ihre Leser aber durchaus in den Bann ziehen und somit ihre Liebhaber gefunden haben.

Was Magazin-Macher oder solche die es noch werden wollen, aus juristischer Sicht beachten sollten, soll dieser Artikel erläutern.

Namensrechte

Jedes Kind braucht einen Namen und so benötigt auch ein Magazin einen Namen, mit dem es den Leser anspricht und mit dem es sich von anderen unterscheidet. Ist ein Name gefunden, sollte man klären, ob der Name bereits für ein anderes Magazin genutzt wird oder ob Rechte Dritter damit verletzt werden. Eine gute Recherchemöglichkeit bietet dabei der Karlsruher Virtuelle Katalog, die Zeitschriftendatenbank (ZDB), der Banger, ein Verzeichnis für Bücher und Zeitschriften oder auch das Deutsche Patent- und Markenamt. Beim DPMA sollte besonders auf die Warenklasse 16 für Druckerzeugnisse geachtet werden. Taucht dort der Name in gleicher oder sehr ähnlicher Weise auf, sollte man lieber die Finger davon lassen.

Titelschutz

Titelschutz entsteht immer dann, wenn ein Titel genutzt wird und er Kennzeichenkraft hat. Ein Titel muss nicht erst eingetragen werden, damit er geschützt ist. Wer noch etwas Zeit benötigt, um ein eine Zeitschrift auch tatsächlich herauszubringen, der kann sich den Titel durch eine sogenannte »Titelschutzanzeige« im Titelschutzanzeiger oder im Titelschutz-Journal sichern. Allzu lange sollte man dann aber nicht mit der Benutzung des Titels warten. Hier gilt eine Frist von 5–6 Monaten innerhalb derer der Titel veröffentlich werden sollte.

Markenrecht

Wie bereits oben erwähnt, spielt auch das Markenrecht eine Rolle bei der Namensfindung. Wenn der Name Rechte Dritter verletzt, kann es schnell teuer werden. Eine Vorabrecherche sollte dabei grundsätzlich vor der Veröffentlichung erfolgen. Wer seinen eigenen Titel schützen will, kann dieses auch über das Markenrecht machen. So kann der Titel als Wortmarke, Bildmarke oder als Wort-/Bildmarke angemeldet werden. Auch Teile des Covers können als Wort-/Bildmarke angemeldet werden. Die Gebühren für eine Markeneintragung beim DPMA betragen 300,- Euro (für bis zu drei Klassen, jede weitere Klasse kostet 100,- Euro). Die Marke ist dann für zunächst 10 Jahre geschützt, der Schutz kann jedoch unendlich oft um 10 Jahre verlängert werden, die Gebühr hierfür beträgt für bis zu drei Klassen 750,- Euro, jede weitere Klasse kostet 260,- Euro extra. Wer sich eine Marke schützen lässt, hat die Möglichkeit gegen Dritte vorzugehen, wenn die Marke widerrechtlich genutzt wird. Der Markeninhaber kann dann Auskunft verlangen, die Waren vernichten oder beschlagnahmen lassen.

Urheberrecht

Das Urheberrecht spielt auch bei Zeitschriften eine wesentliche Rolle. Egal ob Texte oder Fotos in einer Zeitschrift veröffentlicht werden sollen, die Zustimmung des Urhebers sollte im besten Fall immer schriftlich vorliegen. Die Einwilligung sollte Angaben zu Umfang, Zweck und Zeitpunkt der Veröffentlichung enthalten. Der Name des Urhebers muss immer genannt werden. Wer alle Texte selbst schreibt und alle Fotos selbst anfertigt, der bekommt mit dem Urheberrecht keine Probleme. Bei der Veröffentlichung von Fotos ist ebenfalls der Urheber zu nennen. Außerdem ist bei Fotos von professionellen Fotografen darauf zu achten, dass diese meist nur für den vertraglich festgelegten Zweck veröffentlicht werden dürfen. Für jede weitere Veröffentlichung sind eine erneute Zustimmung und möglicherweise auch eine erneute Honorarzahlung erforderlich. Werden Grafiken veröffentlicht, ist eine Quellenangabe erforderlich. In Deutschland gilt das Urheberrecht bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, für Lichtbildwerke gilt ein Schutz von 50 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Vorsichtig sollte man bei sogenannten lizenzfreien Bildern aus Bilddatenbanken sein. Lizenzfrei bedeutet in diesem Fall nicht, dass die Bilder für alles genutzt werden dürfen. Wer ein Bild aus einer Bilddatenbank kauft, sollte sich dazu auch die jeweiligen Bedingungen durchlesen und sich vor allem auch daran halten. Im schlimmsten Fall kann es zu einer kostspieligen Abmahnung kommen. Neben den Bedingungen gibt es aber keine weiteren Einschränkungen. Bei der Veröffentlichung von Bildern sollte auch darauf geachtet werden, dass die abgebildete Person ihre Zustimmung zur Veröffentlichung erteilt hat. Handelt es sich um ein Gruppenfoto oder ist die abgebildete Person nur Beiwerk, ist eine Einwilligung nicht erforderlich. Auch hier gilt – mit einer schriftlichen Einwilligung ist man auf der sicheren Seite.

Anzeigen

Für redaktionell gestaltete Anzeigen in Zeitschriften besteht eine Kennzeichnungspflicht. Für den Durchschnittsleser muss selbst beim flüchtigen Durchlesen der Zeitung erkennbar sein, dass es sich um eine Anzeige handelt. Die Erkennbarkeit ist entweder durch eine deutlich abweichende Gestaltung der Anzeige (Schrifttyp, Layout, Grafik etc.) oder durch die Kennzeichnung mit dem Wort »Anzeige« gewährleistet. Sobald für die Anzeige ein Entgelt gezahlt wurde, ist das Wort »Anzeige« unabdingbar. Handelt es sich um eine nicht gekennzeichnete oder erkennbare Anzeige, liegt eine Irreführung des Lesers und eine unlautere Handlung gegenüber dem Mitbewerber vor und somit auch ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Impressum

Für Zeitungen und Zeitschriften die periodisch erscheinen besteht in Deutschland eine Impressumspflicht. Diese ist in den einzelnen Pressegesetzen der Länder geregelt. Das Impressum muss Angaben zu Herkunft des gedruckten Werkes beinhalten. Do gibt es Pflichtangaben, wie zum Beispiel Verlag, Autor und Herausgeber. Es können aber auch zusätzliche Informationen aufgeführt werden, wie zum Beispiel die Höhe der Auflage, die Erscheinungsweise oder die Druckerei. Wichtig ist auch, dass das Impressum als solches gekennzeichnet ist und für den Leser leicht zu finden ist.

ISSN & ISBN

Die ISSN (International Standard Serials Number) kann für »fortlaufende Sammelwerke« (Print- und Onlineveröffentlichung) bei der Deutschen Nationalbibliothek in Frankfurt am Main beantragt werden. Die ISSN dient der eindeutigen Identifikation und besteht aus acht Ziffern. Eine Antragstellung ist auch per Email zulässig. Die ISBN (Internationale Standard- Buchnummer) dient der eindeutigen Identifikation von Büchern und besteht aus 13 Ziffern, die z.B. auch den Verlag verschlüsseln. Der Antrag muss immer schriftlich an die ISBN-Agentur in Frankfurt am Main gestellt werden. Eine Rechtspflicht zur Verwendung einer ISBN oder ISSN pro Publikation besteht nicht.

Vertrieb

Bei dem Vertrieb von Zeitschriften unterscheidet man den Einzelheftverkauf und den Abonnementverkauf. Bei einem Abo ist der Leser für einen bestimmten Zeitraum vertraglich gebunden, die Zeitschrift zu beziehen. Dieses Abo kann er entweder direkt bei einem Verlag abschließen (Verlagsabonnement) oder im werbenden Buch- und Zeitschriftenhandel (WBZ). Durch das Verlagsabo gibt es oft einen Preisvorteil, dieser darf max. 15 % des Einzelheftverkaufspreises betragen. Beim WBZ erfolgt der Vertrieb über das Internet oder das Telefon, hier spricht man von Prämienabos, da Interessenten mit verschiedenartigen Prämien zum Abschluss eines Abos gelockt werden.

Der Einzelheftverkauf wird in Deutschland zu rund 50 % über den Pressegroßhandel abgewickelt. Der Pressegrossist steht zwischen Verlag und Händlern. Jeder Grossist ist für ein bestimmtes Vertriebsgebiet zuständig. Durch das Dispositionsrecht unterliegt der Grossist dem Verlag und so bestimmt dieser die Preise der Zeitschriften, die der Grossist gegenüber dem Einzelhandel abrechnen muss. Auch der Einzelhandel ist an diese Preise gebunden und muss das Sortiment abnehmen, was ihm geliefert wird. Mögliche weitere Vertriebswege für Einzelhefte sind Spezialverkaufsstellen und der Bahnhofsbuchhandel, letzterer nimmt eine Sonderstellung ein und wird direkt durch die Verlage beliefert.

Verlage

Wer seine Zeitschrift nicht im Selbstverlag herausbringen möchte, kann es mit einem Verlag als Partner versuchen. Die Zusammenarbeit mit einem Verlag bietet den Vorteil, dass sämtliche Kosten für den Druck, die Werbung usw. vom Verlag übernommen werden. Der Weg zum Verlag dürfte allerdings nicht wirklich leicht werden. Entweder man Geduld oder das große Glück, dass ein Verlag selbst Interesse an einer Zeitschrift hat und diese dann in sein Programm aufnehmen will.

Verwertungsgesellschaften

Zeitungsmacher, die ihre Texte selbst schreiben und ihre Fotos selbst anfertigen, ist die Mitgliedschaft in einer Verwertungsgesellschaft wie der VG-Wort oder der VG-Bild zu empfehlen. Die Verwertungsgesellschaften verwalten für ihre Mitglieder die Zweitnutzungsrechte und zahlen die entsprechenden Tantiemen aus. Voraussetzung ist, dass ein Wahrnehmungsvertrag mit den Verwertungsgesellschaften geschlossen wird. Wer seine Zeitschrift im Selbstverlag herausbringt, muss mit der VG-Wort zwei Verträge abschließen, einen als Autor und einen als Verlag.

Künstlersozialkasse

Wer eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit nicht nur vorübergehend ausübt, muss sich nach § 1 KSVG in der Künstlersozialkasse versichern (KSK). Laut KSK ist derjenige Publizist, der als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise wie ein Schriftsteller oder Journalist tätig ist. Die künstlerische oder publizistische Tätigkeit muss dabei selbstständig und erwerbsmäßig ausgeübt werden.

Meldepflicht/Pflichtablieferung

Nach dem Gesetz der Deutschen Nationalbibliothek (DNBG) und der Pflichtablieferungsverordnung (PflAV) sind die zum Sammelgebiet gehörenden körperliche und unkörperlichen Medienwerke bei der Deutschen Nationalbibliothek in Frankfurt abzuliefern. Medienwerke, die in einer geringeren Auflage als 25 Exemplare erscheinen müssen nicht abgeliefert werden. Ebenfalls keine inhaltlich oder bibliografisch unveränderten Neuauflagen.

Presseausweis

Der Presseausweis öffnet Journalisten so manche Tür. Doch nicht jeder der von sich behauptet ein Journalist zu sein, bekommt auch einen Presseausweis. Dieser ist nämlich nur hauptberuflichen Journalisten vorenthalten. Mit dem Presseausweis soll zum einen Journalisten eine ungehinderte Recherchearbeit ermöglicht werden, zum anderen gibt der Ausweis Behörden, Institutionen und Unternehmen die Sicherheit, dass sie es mit professionellen Journalisten zu tun haben. Der Presseausweis ist auch bei Fälschern sehr beliebt und muss daher jedes Jahr erneut beantragt werden. Für international arbeitende Journalisten, die besonders außerhalb Europas recherchieren, gibt es den Internationalen Presseausweis der Internationalen Journalisten-Föderation (IJF). Dieser Ausweis kann von Mitgliedern des Deutschen Journalisten Verbands (DJV) und der Deutschen Journalistinnen- und Journalisten-Union (dju) über die zuständige Landesorganisation beantragt werden. Auch die Gebühr für die Ausstellung des Antrags richtet sich nach der jeweiligen Landesorganisation.

Auf keinen Fall sollte man sich von den rechtlichen Vorgaben entmutigen lassen. Ein eigenes Magazin zu kreieren bedeutet viel Arbeit, aber auch viel Freude, schließlich stellt man etwas her, was den Leser interessiert und was seine Leidenschaft anspricht. Wer den Geruch von bedruckten Papier, das Rascheln der Seiten, die Vielfalt von Farben oder schlichte schwarz/weiße Buchstaben liebt, der sollte an Print glauben und handeln!

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