Design made in Germany / Design Magazin


Von der Markenkreation zum Markenschutz - wie schütze ich mein Kennzeichen? PDF

Von Ra Jens O. Brelle

In Deutschland wurden im vergangenen Jahr insgesamt 73.903 Marken zur Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) angemeldet. In das Markenregister eingetragen wurden davon tatsächlich 50.259 Marken. Grundsätzlich kann jeder eine Marke beim DPMA zur Eintragung anmelden. Marken können Wörter, einzelne Buchstaben, Zahlen, Farben oder auch akustische Signale sein. Damit es zu einer Eintragung kommt, müssen die Kriterien des DPMA vollständig erfüllt werden. Zu den wichtigsten Kriterien gehören Unverwechselbarkeit und Einzigartigkeit. Was auf den ersten Blick einfach scheint, kann für den Markenanmelder zum Problem werden. Der Artikel soll einen überblick über die Möglichkeiten der verschiedenen Marken verschaffen und nützliche Tipps zur erfolgreichen Markeneintragung vermitteln.

Das DPMA kennt Wortmarken, Bildmarken, Wort-/Bildmarken, dreidimensionale Marken, Hörmarken, Kennfadenmarken und sonstige Markenformen, die es zur Eintragung zulässt. Unter Wortmarken fallen Wörter, einzelne Buchstaben oder Zahlen und sonstige Schriftzeichen. Bildmarken können Bilder, Bildelemente oder Abbildungen sein. Kombinationen aus Wort- und Bildbestandteilen sind Wort-/Bildmarken, dazu zählen auch Wörter, die grafisch gestaltet sind. Dreidimensionale Marken müssen gegenständlich und somit dreidimensional gestaltet sein. Bei Hörmarken handelt es sich um akustische Marken, dies können Töne, Tonfolgen, Melodien oder sonstige Klänge und Geräusche sein. Farbige Streifen oder Fäden, die auf bestimmten Produkten angebracht sind, werden als Kennfadenmarken bezeichnet.

Marken können heute einen wesentlichen Unternehmenswert darstellen, siehe "Nivea". Umso wichtiger ist deshalb eine Eintragung der Marke im Markenregister für die jeweiligen Waren- und Dienstleistungsklassen, denn erst durch die Eintragung entsteht ein ausschließliches Recht, welches dem Markeninhaber im Falle einer Verletzung das Recht gibt, Schadensersatz und /oder Unterlassung zu fordern.

Vom DPMA werden grundsätzlich nur absolute Schutzhindernisse überprüft. Ob durch die Eintragung der Marke Rechte Dritter verletzt werden, wird nicht überprüft. Die absoluten Schutzhindernisse sind in § 8 Abs. 2 Markengesetz aufgeführt. Dazu zählt unter anderem:

Bei der Eintragung von Wortmarken ist besonders darauf zu achten, dass das gewählte Wort eine gewisse Originalität aufweist. Die Eintragung der Marke Fahrrad in der Warenklasse 12 (Fahrräder) wäre aufgrund mangelnder Originalität und des rein beschreibenden Charakters nicht eintragungsfähig. Hier würde außerdem ein Freihaltebedürfnis für die Allgemeinheit bestehen. Die Wortbildmarke ist dann eintragungsfähig, wenn sie einen bestimmten optischen Eindruck vermittelt. Darum kann es sich auch handeln, wenn das Wort in einer besonderen Schrift gestaltet wurde oder sich der Hintergrund farbig abhebt. Eine besondere Stellung der einzelnen Buchstaben, zum Beispiel durch Leerzeichen, stellt ebenfalls einen Wortbildmarke dar. Es kommt bei der Eintragung der Wortbildmarke jedoch nicht darauf an, ob das Wort, bzw. die Buchstabenfolge als Wortmarke schutzfähig wäre. Will man ein eher beschreibendes Wort als Wortbildmarke eintragen lassen, sind an die grafische Gestaltung höhere Anforderungen zu stellen. Bildmarken sind ausschließlich Bilder, Bildelemente oder Abbildungen ohne Wortbestandteile. Hier gelten ähnliche Anforderungen an die Eintragung. Ein einfaches Rechteck ist nicht eintragungsfähig, hier müssen gestalterische Elemente hinzukommen.
Bestehen Zweifel über die Eintragung einer Marke, kommt das Bundespatentgericht ins Spiel. Es hat dann über die Eintragungsfähigkeit einer Marke zu entscheiden. So hat es zum Beispiel am 15.Juli 2009 entschieden, dass die Marke "FOAMTEC" für die Waren der Klassen 3, 7 und 9 "Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen. Maschinen zur Reinigung, zum Aufschäumen und zur Trocknung. Dosiersysteme für Wasch- und Bleichmittel, einschließlich Seifen" wegen zu geringer Unterscheidungskraft nicht eintragungsfähig ist. Begründet hat das BPatG seine Entscheidung damit, die Wortzusammensetzung "FOAMTEC" werde vom Verkehr dahingehend verstanden, dass es sich um Waren handele, die mittels Schaumtechnologie entwickelt worden seien oder der Anwendung von Schaumtechnologie dienen könnten. Das der englischen Sprache entstammende Wort "foam" für "Schaum" sei den hier angesprochenen Fachkreisen ohne weiteres verständlich, "TEC" als Kurzform für "Technologie" inzwischen fast in die deutsche Sprache eingegangen.

Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke endet nach zehn Jahren, kann aber beliebig oft um jeweils 10 Jahre verlängert werden.

Besonders kreativ scheint in Deutschland die Mibe GmbH (Arzneimittel) zu sein, sie hat allein im Jahr 2008 192 Marken eintragen lassen. Ihr folgt an zweiter Stelle die Deutsche Telekom AG mit 153 eingetragenen Marken, gefolgt von der Bayer AG mit 144 Marken.
Wichtig sind jedoch auch die formellen Voraussetzungen für die Eintragung einer Marke. Diese sind auf der Internetseite des DPMA unter www.dpma.de ausfürhrlich dargestellt.