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Plagiate und Ideenklau

Designrecht-Serie von Jens O. Brelle (Art Lawyer)

Wird die eigene Idee geklaut, dann ist das für den Betroffenen meist mehr als ärgerlich. Man sollte daher im Umgang mit Ideen grundsätzlich vorsichtig sein. Der Schutz einer bloßen Idee ist im Gegensatz zum Schutz von konkret ausgeformten Werken – problematisch. Wer eine Idee präsentiert, sollte also unbedingt Ideenschutz bzw. Vertraulichkeit vereinbaren. (Nur) Dann gilt die Idee zwischen den Vertragspartnern als geschützt.

Das geistige Eigentum wir hierzulande durch verschiedene Gesetze geschützt. Welches Schutzrecht relevant ist, richtet sich nach dem jeweiligen Werk. Dies können Gegenstände, Namen, Marken und Produkte sein.

Schutz durch das Urhebergesetz

Das Urheberrecht schützt persönliche geistige Schöpfungen eines Menschen. Geschützt werden Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Der Urheber besitzt das ausschließliche Recht, ein Werk zu vervielfältigen. Urheberrechtsschutz wirkt bis zu 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Handelt es sich um mehrere Urheber, sog. Miturheber, ist der Längstlebende entscheidend. Unter Umständen können Urheberrechte aber auch vererbt werden. Das Urheberpersönlichkeitsrecht bleibt immer beim Urheber. Der Urheber selbst kann aber Verwertungsrechte übertragen.

Ideen können grundsätzlich nicht urheberrechtlich geschützt werden. Erst die konkrete Ausformung kann Urheberrechtsschutz erlangen. Eine Anmeldung für urheberrechtlichen Schutz ist nicht notwendig.

Schutz durch Geschmacksmustergesetz

Das Geschmacksmustergesetz schützt Designs. Dies können Muster, Modelle, zweidimensionale oder dreidimensionale Darstellungen oder Erscheinungsformen eines Erzeugnisses sein.

Schutzvoraussetzung ist die Neuheit. Hinzu kommt noch die Eigenart eines Musters, also wenn die geistige Leistung zur Schaffung des Musters über das hinausgeht, was ein Durchschnittsgestalter erschaffen kann und was sich nicht nur unerheblich vom bisher bekannten Formenschatz abhebt. Angemeldet wird ein Geschmacksmuster beim DPMA (für Deutschland), HABM (für Europa) und der WIPO (für internationale Registrierungen). Erforderlich ist dafür ein Antrag und die Darstellung des zu schützenden Musters.

Schutz durch das Markengesetz

Eine Marke ist ein Kennzeichen für eine Ware oder Dienstleistung. Sie dient dazu, die eigenen Waren und Dienstleistungen von denen der Wettbewerber zu unterscheiden. Ob ein Zeichen als Marke angesehen wird, hängt allein von der Auffassung des angesprochenen Publikums bzw. der sogenannten Verkehrskreise ab.

Geschützt werden können Wörter, Bilder, aber auch einzelne Buchstaben, Zahlen, Slogans, Verpackungen, Gerüche, Farben und Töne.

Für eine erfolgreiche Markenanmeldung gelten besondere gesetzliche Mindesterfordernisse. Diese sind:

  • Angaben zur Identität des Anmelders,
  • die Markenwiedergabe und
  • ein Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen

Eine Marke wird ebenfalls beim DPMA/HABM/WIPO angemeldet. Der Anspruch auf Eintragung entsteht an dem Tag, an dem diese Angaben und Unterlagen beim Amt oder einem zur Annahme von Markenanmeldungen bestimmten Patentinformationszentrum eingehen. Der Anmeldetag bestimmt den Zeitrang der Marke. Dieser ist von ausschlaggebender Bedeutung für die Verteidigung der Marke im Widerspruchs- und Verletzungsverfahren.

Die Schutzdauer einer Marke beträgt 10 Jahre, beginnend am Anmeldetag. Der Markeninhaber kann die Schutzdauer beliebig oft um 10 Jahre verlängern lassen. Unterbleibt diese Verlängerung, wird die Marke gelöscht.

Das Markengesetz bietet auch ohne Anmeldung und Eintragung Schutz für sonstige Kennzeichen, z.B. für Geschäftsbetriebe, Werke, Waren oder Dienstleistungen. Erforderlich ist dafür, dass das Kennzeichen Unterscheidungskraft besitzt und Verkehrsgeltung erlangt hat. Dies muss im Zweifel nachgewiesen werden und das kann in Einzelfällen problematisch sein.

Grundsätzlich gilt für Marken das Prioritätsprinzip, also: Wer zuerst die Marke anmeldet, erlangt das Schutzrecht. Befolgt man den Grundsatz nicht, kann es passieren, dass jemand mit einer jüngeren Marke in das Markenregister eingetragen wird.

Schutz durch das Patentgesetz

Durch das Patentgesetz können nur technische Erfindungen geschützt werden. Erfindung ist eine technische Lehre für ein technisches Problem, die unter Zuhilfenahme der sog. erfinderischen Tätigkeit das Problem löst. Das technische Problem selbst gehört nicht zur Erfindung. Daneben unterscheidet man zwischen einer Erzeugniserfindung und einer Verfahrenserfindung.

Für eine erfolgreiche Patentanmeldung muss es sich um eine Neuheit handeln, die Erfindung muss auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und sie muss gewerblich anwendbar sein. Eine Erfindung gilt dann als gewerblich anwendbar, wenn sie auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann.

Hat man sein Patent erfolgreich angemeldet, besteht der Schutz mit Eintragung des Patents 20 Jahre lang, soweit das Patent jeweils aufrechterhalten wird, also insbesondere die Jahresgebühren beglichen werden (2 x 10 Jahre).

Schutz durch das Gebrauchsmustergesetz

Das Gebrauchsmuster ist der sog. „kleine Bruder des Patents“. Der Antragsteller hat mit der Anmeldung im Vergleich zum Patent weniger Schutzwirkungen und der Zeitraum des Schutzes ist zunächst auf 10 Jahre beschränkt. Ausgeglichen werden diese Nachteile durch niedrigere Schutzvorrausetzungen und durch ein einfacheres Anmeldeverfahren.

Voraussetzung für die Anmeldung ist eine technische Erfindung in Form eines Erzeugnisses. Außerdem muss es sich um eine Neuheit handeln, jedoch ist hier der erfinderische Schritt ausreichend. Die gewerbliche Anwendbarkeit muss auch gegeben sein. Durch das angemeldete Gebrauchsmuster hat der Rechteinhaber die alleinige Befugnis über das Herstellen, Anbieten, in Verkehr bringen und Gebrauchen zu entscheiden.

Wie schütze ich meine Idee?

Der Schutz einer Idee ist gesetzlich nicht geregelt. Deshalb kann ein effektiver Schutz auch nicht gesetzlich gewährleistet werden. Wichtig ist, dass der Schöpfer seine Idee zunächst nur wenigen höchst vertrauenswürdigen Menschen mitteilt, wenn es für die Umsetzung notwendig ist. Bei der Akquise von Geschäftspartnern Kapitalgebern sollten diese sorgfältig ausgewählt und vorab eine schriftliche Vertraulichkeitserklärung vereinbart werden.

Möglich ist auch ein vertraglicher Ideenschutz. Dieser gilt jedoch nur zwischen den Vertragspartnern und sollte Folgendes enthalten:

  • Ideenschutz- und Geheimhaltungsvereinbarung mit Umgehungsschutz
  • ein Änderungsverbot
  • die Namensnennung
  • Vertragsstrafenregelung

Zur Sicherheit sollte der Vertrag bei einem Anwalt hinterlegt werden.

Trotzdem gibt es keine absolut sichere Strategie und keinen absoluten Schutz. Hat die Idee schon konkrete Formen angenommen, dann stehen die oben genannten Schutzrechte zur Verfügung.

Was passiert bei Verletzung des Schutzrechts?

Wurde gegen das Urheberrecht u.a. verstoßen, hat der Urheber gegen den Verletzer folgende Ansprüche:

  • Beseitigung der Beeinträchtigung seiner Schutzrechte und bei eventueller Wiederholungsgefahr Unterlassung der Beeinträchtigung
  • bei sorgfaltswidrigem Verhalten, kann zusätzlich Schadensersatz oder Herausgabe des Verletzergewinns verlangt werden
  • weiter kann auch die Vernichtung und auch die Überlassung der urheberrechtswidrig hergestellten Vervielfältigungen und der zur Vervielfältigung verwendeten Vorrichtungen verlangt werden
  • außerdem kann Auskunft über Herkunft und die Vertriebswege gefordert werden

Insbesondere vor der Anmeldung bzw. Benutzung einer Marke bzw. eines Musters sollte der Verwende eine ausführliche Recherche durchführen, um dem Risiko zu entgehen, selbst wegen Schutzrechtsverletzungen in Anspruch genommen zu werden.

Zu guter Letzt

Wer unberechtigt Ideen plagiiert, kann sich unter Umständen auch strafbar machen.

§ 18 Verwertung von Vorlagen

(1) Wer die ihm im geschäftlichen Verkehr anvertrauten Vorlagen oder Vorschriften technischer Art, insbesondere Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Schnitte, Rezepte, zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz unbefugt verwertet oder jemandem mitteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Auch in die Verletzung anderer Schutzrechte ist strafrechtlich sanktioniert (z.B. die Verletzung des Urheberrechts).


Artikel von Art Lawyer – Jens O. Brelle, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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