Design made in Germany / Magazin / Ausgabe 5 Designer - Agenturen - Jobs
Dmig 4 ---------------- Serie

Designrecht-Serie
Websites – urheberrechtlicher Schutz und Anbieterkennzeichnung

Text von RA Jens O. Brelle, Art Lawyer Magazin
Illustration von Qompendium

Urheberrechtlicher Schutz von Websites

Um für ein Werk urheberrechtlichen Schutz zu erlangen, muss dieses eine gewisse Schöpfungshöhe erreichen. In der Praxis sind die Leistungen von Webdesignern zu gut 80 % ungeschützt, nur ca. 2,5 % sind als Werke der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützt. Die Frage der Einordnung des Webdesigns in den Kanon urheberrechtlicher Werke ist umstritten. Zunächst sind die jeweiligen Einzelleistungen des Webdesigners bzw. des vom Webdesigner zusammengestellten Contents für sich genommen bei Erreichen der Schöpfungshöhe im Einzelfall als Computerprogramme, Schrift- oder Lichtbildwerke usw. urheberrechtlich geschützt (§ 2 UrhG). Strittig ist jedoch die urheberrechtliche Erfassung des Gesamtprodukts »Website«.

Die Einordnung von Websites als Computerprogramme ist strittig. Regelmäßig sind Websites nämlich keine Computerprogramme, da diese in den meisten Fällen lediglich auf einer HTML-Datei (Hyper Text Markup Language) basieren. Der HTML-Code allein enthält keine ablauffähige Folge von Einzelanweisungen, die dazu dient, den Computer zur Ausführung einer bestimmten Funktion zu veranlassen. Vielmehr werden mit Hilfe der im Internet gebräuchlichen HTML-Codierung die Formatierung der Seite niedergelegt und Texte sowie Grafiken sichtbar gemacht. Die HTML-Befehle im Quelltext einer Webseite bewirken daher nur, dass die vorgegebene Bildschirmgestaltung im Internet kommuniziert werden kann.

Urheberrechtlicher Schutz für Websites kann erreicht werden, wenn die Website ein Multimediawerk ist. Das LG München hat in einem Urteil festgestellt, dass trotz des Einsatzes eines Designprogrammes urheberrechtlicher Schutz gegeben sein kann, wenn eine ansprechend gestaltete Menüführung vorliegt und diese als Flashanimation weit über dem Üblichen liege. Das LG Berlin entschied weiter, dass Werbetexte auf einer Website unter gewissen Umständen ebenfalls urheberrechtlichen Schutz genießen können und so nicht einfach von einem Konkurrent übernommen werden können. Auch beim OLG Rostock kam man über Umwege in einer Entscheidung zum urheberrechtlichen Schutz einer Website. Nämlich über die Sprache, nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG. Zwar biete die auf den Webseiten verwendete Alltagssprache an sich keine Besonderheiten. Die sprachliche Gestaltung führe jedoch dazu, dass die Webseiten der Beklagten bei Eingabe plakativer Suchwörter in der Suchmaschine »Google« unter den ersten Suchergebnissen erscheine. Im Ergebnis können daher suchmaschinenoptimierte Website ohne besondere Gestaltungshöhe der Website selbst über die besondere Schöpfungshöhe bei der Suchmaschinenoptimierung Urheberschutz genießen.

Darin liege die persönliche geistige Schöpfung der Webseite im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG. Die Auswahl, die Einteilung und die Anordnung der Suchbegriffe aus der Alltagssprache auf den Webseiten und im Quelltext bildeten hier die individuelle schöpferische Eigenheit des gestalteten Internetauftritts. Die Gestaltung mit Mitteln der Sprache erreiche die für die Urheberrechtsschutzfähigkeit hinreichende Gestaltungshöhe, denn sie übersteige deutlich das Schaffen eines durchschnittlichen Webdesigners, das auf einer routinemäßigen, handwerksmäßigen und mechanisch-technischen Zusammenfügung des Materials beruht. Die durch geschickte Auswahl und Anordnung der Schlüsselwörter erzielte Spitzenposition in der Suchmaschine beruhe auf der eigenen geistigen Schöpfung des Webdesigners.

Anderweitigen Schutz können Websites auch über das Wettbewerbsrecht erlangen. So hat das LG Köln entschieden, dass eine Website die erforderliche wettbewerbliche Eigenart aufweisen kann. Eine solche Eigenart liege vor, wenn die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet seien, die angesprochenen Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen. Texte und Werbebanner können über eine wettbewerbliche Eigenart verfügen. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn diese durch die Wahl einer ungewöhnlichen Farbkombination besonders auffallen würden. Würde die Eigenart der Website von einem Dritten übernommen, liege eine unlautere Wettbewerbshandlung nach §§ 3, 4 Abs. 1 Nr. 9 UWG vor, weil die Wertschätzung der nachgeahmten Leistung unangemessen ausgenutzt werde.

Möglich ist bei einer gewissen, aber nicht zu starken Abstraktion des Designs, der Schutz von Websites als (EU-) Geschmacksmuster. Hier ist jedoch nur die Benutzeroberfläche und nicht die Programmierleistung schutzfähig. Denn ein Geschmacksmuster dient dem Schutz des ästhetischen Inhalts von Teilen oder ganzer industrieller oder handwerklicher Erzeugnisse. Außerdem muss es die Kriterien der Neuheit und Eigenart des ihm zugrunde liegenden Musters erfüllen.

Anbieterkennzeichnung

Ebenfalls wichtig für Websites ist die sog. Anbieterkennzeichnung oder Impressumspflicht. Diese muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. In einer Grundsatzentscheidung des BGH im Jahr 2006 wurde entschieden, dass das Erreichen des Impressums über 2 Klicks ausreichend ist.
Die Informationspflichten und die Anbieterkennzeichnung im Internet ergeben sich aus § 5 Telemediengesetz (TMG) und § 55 Rundfunkstaatsvertrag (RStV). Erforderlich sind nach § 5 TMG folgende Angaben:

  1. Name und Anschrift, unter der sie niedergelassen sind,
  2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kontaktaufnahme ermöglichen,
  3. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtbehörde,
  4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Gesellschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
  5. soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über
    1. die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
    2. die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
    3. die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
  6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,
  7. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.

Erforderlich ist eine solche Anbieterkennzeichnung, wenn ein Teledienst geschäftsmäßig betrieben wird. Telemediendienste sind elektronische Informations- und Kommunikationsdienste. Geschäftsmäßig betrieben ist ein Telemediendienst, wenn dieser gegen Entgelt angeboten wird. Treffen diese Voraussetzungen zu, ist der Telemediendienst impressumspflichtig. Mit der Impressumspflicht soll für den Nutzer eine größtmögliche Transparenz geschaffen werden.

Nach § 55 Abs. 2 RStV müssen alle Telemedien, die journalistisch-redaktionelle Inhalte und Dienste anbieten, ein Impressum führen. Zusätzlich ist hier noch die Benennung eines für den Inhalt Verantwortlichen erforderlich.

Ein Impressum ist nicht erforderlich, solange die Website ausschließlich über persönliche oder familiäre Inhalte verfügt. Das Kriterium »persönlich« kann schon dann erfüllt sein, wenn der Zugang zur Website durch ein Kennwort geschützt ist. Um eine »familiäre« Website handelt es sich, wenn sie klar und ausschließlich auf den Verwandten- und Bekanntenkreis zugeschnitten ist und so programmiert ist, dass sie von Suchmaschinen nicht gefunden werden kann.

Für die Form des Impressums ist wichtig, dass es selbst keine Grafik ist, auch der Link zum Impressum darf keine Grafik sein. Sprachlich erlaubt sind die Begriffe »Impressum«, »Kontakt« und »Anbieterkennzeichnung«. Auch andere Bezeichnungen sind möglich, in jedem Fall muss der durchschnittliche Nutzer die gewünschten Informationen hinter der Bezeichnung vermuten. Ein Kontaktformular ist nicht ausreichend.


Themenvorschläge für kommende Designrecht Essays bitte per Email an: magazin@designmadeingermany.de