Designrecht-Serie von Art Lawyer

Wer sein Geld als selbstständiger Grafiker, Illustrator, Designer, Werber, Fotograf etc. verdient, muss auf sich und seine Leistungen aufmerksam machen. Oft sind gut gemachte Webseiten der erste Schritt zur Kontaktaufnahme eines Kunden und somit der Anfang eines neuen Auftrags. Doch nicht nur die Optik einer Webseite ist dafür entscheidend, sondern auch der Inhalt. Je mehr ein potentieller Auftraggeber über die Arbeit des Grafikers erfährt, umso einfacher wird ihm die Entscheidung fallen, gerade diesen zu beauftragen.

Einen guten ersten Eindruck bekommen zukünftige Auftraggeber am besten durch ein aussagekräftiges Portfolio oder durch die Angabe von Referenzen. Das kann zum einen durch die Auflistung der einzelnen Unternehmen geschehen, für die man schon gearbeitet hat. Zum anderen aber auch durch die Präsentation konkreter Arbeiten für die jeweiligen Unternehmen. Hört sich einfach an, doch wie so oft, gibt es auch hier einige juristische Fallstricke zu beachten. Nutzungsrecht, Urheberrecht, Markenrecht und auch das Wettbewerbsrecht spielen eine wesentliche Rolle.

Zuerst die gute Nachricht: grundsätzlich darf man für sich und seine Arbeit werben, in dem man öffentlich macht, wen man zu seinem Kundenkreis zählt. Aber einen kleinen Wermutstropfen gibt es, denn es gibt auch Kunden, die das nicht wollen. Doch Auseinandersetzungen mit Kunden sind vermeidbar, indem man vorher fragt, ob der Kunde der Veröffentlichung seines Namens oder konkreter Arbeitsproben und Projektdetails zustimmt. Sollte der Kunde seine Zustimmung verweigern, kann das gute Gründe haben. Zum Beispiel die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen. Zu empfehlen ist daher, bei jedem Projekt und Auftrag von einer grundsätzlichen Geheimhaltungspflicht auszugehen. Und man sollte dem Kunden immer aufmerksam zuhören, da es ausreichend ist, wenn der Kunde mündlich den Wunsch äußert, die Zusammenarbeit geheim zu halten. Unbedingt geklärt werden sollte auch, ab welchem Zeitpunkt der Kunde mit einer Veröffentlichung einverstanden ist. Wer mit seinen Arbeiten noch während des Auftrags oder direkt nach der Fertigstellung des Projekts wirbt, kann sich ebenfalls Ärger einhandeln. Auch hier kann der Kunde ein Geheimhaltungsinteresse haben, um sich beispielsweise vor Mitbewerbern zu schützen.

Stimmt der Kunde der Veröffentlichung zu, sollten in jedem Fall auch die Markenrechte, Nutzungsrechte und Urheberrechte geklärt sein.

Sobald das Logo oder der Markenname des Kunden veröffentlicht wird, sollte eine Zustimmung des Markeninhabers eingeholt werden. Außerdem sollte niemals der Eindruck erweckt werden, man mache sich eine fremde Marke zu Eigen oder man preise seinen eigenen Leistungen durch die Nennung des Markennamens an. Letzteres gilt vor allem dann, wenn noch nicht mal eine geschäftliche Beziehung besteht. Zu denken ist hier an Fälle, bei denen es lediglich eine Anfrage, aber keinen konkreten Auftrag gab.

Ähnliches gilt für das Urheberrecht. Wer z.B. ein Foto veröffentlichen will, sollte sich auch hier eine schriftliche Genehmigung einholen, per E-Mail ist in diesem Fall ausreichend. Außerdem sollten die Nutzungsrechte immer geklärt sein. Sind diese zum Beispiel für einen gedruckten Flyer erteilt worden, bedeutet das nicht, dass der Flyer auch im Internet veröffentlicht werden darf.

Was sonst noch zu beachten ist..

Der Auftraggeber kann seine Zustimmung jederzeit widerrufen und er kann die Nutzung zeitlich begrenzen. Ist keine zeitliche Begrenzung vereinbart, stellt man im Zweifel auf die sogenannte Zweckübertragungstheorie ab. Hier wird geprüft, welchem Zweck die Vereinbarung unterlag und ob dieser erfüllt wurde bzw. noch erfüllt wird.

Wer sein Geld als Angestellter Grafiker, Illustrator etc. verdient, kann ebenfalls in Interesse daran haben, seine Referenzen zu veröffentlichen, z.B. dann wenn er auf der Suche nach einem neuen Job ist. Hier sollte der Arbeitsvertrag genau geprüft werden.

Grundsätzlich gilt, dass die Rechte an den Arbeiten beim Arbeitgeber liegen und da bleiben sie auch, wenn man diesen verlässt. Die Urheberrechte an den Arbeiten verbleiben jedoch immer beim Urheber, der Arbeitgeber hat sich durch die Zahlung einer Vergütung lediglich ein Nutzungs- und Verwertungsrecht »erkauft«. Der Arbeitgeber kann jedoch eine Genehmigung erteilen, die Arbeiten außerhalb des Unternehmens zu veröffentlichen. Die Interessen der Kunden sind aber auch in diesem Fall zu wahren. Ohne eine Genehmigung kann es teuer werden. Hier drohen neben urheberrechtlichen Streitigkeiten auch wettbewerbsrechtliche und markenrechtliche Auseinandersetzungen, die in Abmahnungen, Unterlassungsaufforderungen, Auskunftsansprüche oder auch Schadensersatzansprüche münden können.

Zusammenfassend kann man sagen, dass man mit einer Genehmigung aller Beteiligter immer auf der sicheren Seite ist. Wer nicht alleine an Projekten arbeitet, sollte auch immer so ehrlich sein, die Mitwirkenden zu nennen, so werden nicht nur juristische sondern auch persönliche Auseinandersetzungen vermieden. Auch wenn ein Portfolio Eindruck machen soll, muss man immer ehrlich bleiben um sich selbst, seine Leistungen und sein Können glaubwürdig darzustellen.

Artikel von Rechtsanwalt Jens O. Brelle & Denise Jurack, Art Lawyer

Portfolio & Referenzen

Designrecht-Serie von Art Lawyer

Wer sein Geld als selbstständiger Grafiker, Illustrator, Designer, Werber, Fotograf etc. verdient, muss auf sich und seine Leistungen aufmerksam machen. Oft sind gut gemachte Webseiten der erste Schritt zur Kontaktaufnahme eines Kunden und somit der Anfang eines neuen Auftrags. Doch nicht nur die Optik einer Webseite ist dafür entscheidend, sondern auch der Inhalt. Je mehr ein potentieller Auftraggeber über die Arbeit des Grafikers erfährt, umso einfacher wird ihm die Entscheidung fallen, gerade diesen zu beauftragen.

Einen guten ersten Eindruck bekommen zukünftige Auftraggeber am besten durch ein aussagekräftiges Portfolio oder durch die Angabe von Referenzen. Das kann zum einen durch die Auflistung der einzelnen Unternehmen geschehen, für die man schon gearbeitet hat. Zum anderen aber auch durch die Präsentation konkreter Arbeiten für die jeweiligen Unternehmen. Hört sich einfach an, doch wie so oft, gibt es auch hier einige juristische Fallstricke zu beachten. Nutzungsrecht, Urheberrecht, Markenrecht und auch das Wettbewerbsrecht spielen eine wesentliche Rolle.

Zuerst die gute Nachricht: grundsätzlich darf man für sich und seine Arbeit werben, in dem man öffentlich macht, wen man zu seinem Kundenkreis zählt. Aber einen kleinen Wermutstropfen gibt es, denn es gibt auch Kunden, die das nicht wollen. Doch Auseinandersetzungen mit Kunden sind vermeidbar, indem man vorher fragt, ob der Kunde der Veröffentlichung seines Namens oder konkreter Arbeitsproben und Projektdetails zustimmt. Sollte der Kunde seine Zustimmung verweigern, kann das gute Gründe haben. Zum Beispiel die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen. Zu empfehlen ist daher, bei jedem Projekt und Auftrag von einer grundsätzlichen Geheimhaltungspflicht auszugehen. Und man sollte dem Kunden immer aufmerksam zuhören, da es ausreichend ist, wenn der Kunde mündlich den Wunsch äußert, die Zusammenarbeit geheim zu halten. Unbedingt geklärt werden sollte auch, ab welchem Zeitpunkt der Kunde mit einer Veröffentlichung einverstanden ist. Wer mit seinen Arbeiten noch während des Auftrags oder direkt nach der Fertigstellung des Projekts wirbt, kann sich ebenfalls Ärger einhandeln. Auch hier kann der Kunde ein Geheimhaltungsinteresse haben, um sich beispielsweise vor Mitbewerbern zu schützen.

Stimmt der Kunde der Veröffentlichung zu, sollten in jedem Fall auch die Markenrechte, Nutzungsrechte und Urheberrechte geklärt sein.

Sobald das Logo oder der Markenname des Kunden veröffentlicht wird, sollte eine Zustimmung des Markeninhabers eingeholt werden. Außerdem sollte niemals der Eindruck erweckt werden, man mache sich eine fremde Marke zu Eigen oder man preise seinen eigenen Leistungen durch die Nennung des Markennamens an. Letzteres gilt vor allem dann, wenn noch nicht mal eine geschäftliche Beziehung besteht. Zu denken ist hier an Fälle, bei denen es lediglich eine Anfrage, aber keinen konkreten Auftrag gab.

Ähnliches gilt für das Urheberrecht. Wer z.B. ein Foto veröffentlichen will, sollte sich auch hier eine schriftliche Genehmigung einholen, per E-Mail ist in diesem Fall ausreichend. Außerdem sollten die Nutzungsrechte immer geklärt sein. Sind diese zum Beispiel für einen gedruckten Flyer erteilt worden, bedeutet das nicht, dass der Flyer auch im Internet veröffentlicht werden darf.

Was sonst noch zu beachten ist..

Der Auftraggeber kann seine Zustimmung jederzeit widerrufen und er kann die Nutzung zeitlich begrenzen. Ist keine zeitliche Begrenzung vereinbart, stellt man im Zweifel auf die sogenannte Zweckübertragungstheorie ab. Hier wird geprüft, welchem Zweck die Vereinbarung unterlag und ob dieser erfüllt wurde bzw. noch erfüllt wird.

Wer sein Geld als Angestellter Grafiker, Illustrator etc. verdient, kann ebenfalls in Interesse daran haben, seine Referenzen zu veröffentlichen, z.B. dann wenn er auf der Suche nach einem neuen Job ist. Hier sollte der Arbeitsvertrag genau geprüft werden.

Grundsätzlich gilt, dass die Rechte an den Arbeiten beim Arbeitgeber liegen und da bleiben sie auch, wenn man diesen verlässt. Die Urheberrechte an den Arbeiten verbleiben jedoch immer beim Urheber, der Arbeitgeber hat sich durch die Zahlung einer Vergütung lediglich ein Nutzungs- und Verwertungsrecht »erkauft«. Der Arbeitgeber kann jedoch eine Genehmigung erteilen, die Arbeiten außerhalb des Unternehmens zu veröffentlichen. Die Interessen der Kunden sind aber auch in diesem Fall zu wahren. Ohne eine Genehmigung kann es teuer werden. Hier drohen neben urheberrechtlichen Streitigkeiten auch wettbewerbsrechtliche und markenrechtliche Auseinandersetzungen, die in Abmahnungen, Unterlassungsaufforderungen, Auskunftsansprüche oder auch Schadensersatzansprüche münden können.

Zusammenfassend kann man sagen, dass man mit einer Genehmigung aller Beteiligter immer auf der sicheren Seite ist. Wer nicht alleine an Projekten arbeitet, sollte auch immer so ehrlich sein, die Mitwirkenden zu nennen, so werden nicht nur juristische sondern auch persönliche Auseinandersetzungen vermieden. Auch wenn ein Portfolio Eindruck machen soll, muss man immer ehrlich bleiben um sich selbst, seine Leistungen und sein Können glaubwürdig darzustellen.

Artikel von Rechtsanwalt Jens O. Brelle & Denise Jurack, Art Lawyer

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