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Das Recht am eigenen Bild

Kolumne von RA Jens O. Brelle – Art Lawyer Kanzlei
Illustration von Qompendium

Bei dem Recht am eigenen Bild handelt es sich um eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Es ist in § 22 S. 1 des Kunsturhebergesetzes (KUG) geregelt. Zwar wurde das KUG zum 1.1.1966 aufgehoben, die Reglungen für den Schutz von Bildnissen gelten jedoch weiterhin. Gemäß § 22 S. 1 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Um ein Bildnis handelt es sich bei Fotografien, Filmaufnahmen, Zeichnungen, Karikaturen und Fotomontagen, bzw. auch bei jeder anderen erkennbaren Wiedergabe einer Person. Erforderlich ist die Einwilligung des Abgebildeten nur dann, wenn er individuell erkennbar ist. Eine Verletzung kann bereits dann vorliegen, wenn der Abgebildete den begründeten Anlass hat, er könne identifiziert werden. Dabei kommt es nicht auf einen flüchtigen Betrachter an, sondern eher eine Identifizierung von einem mehr oder weniger großen Bekanntenkreis. Ist eine Person auf einem Bildnis unkenntlich gemacht, jedoch durch den Kontext erkennbar, kann sich der Abgebildete ebenfalls gegen die Veröffentlichung und zur Schaustellung wehren. Erhielt der Abgebildete jedoch eine Entlohnung, dann gilt die Einwilligung im Zweifel als erteilt.




Ohne Einwilligung des Abgebildeten können Bildnisse veröffentlicht werden, wenn die Person nur Beiwerk neben einer Landschaft oder einem Gebäude ist. Hierbei gilt der Grundsatz: Kann man sich die Person weg denken, ohne dass der Gesamteindruck des Bildnisses geändert wird, handelt es sich bei der abgebildeten Person um Beiwerk. Auch Bildnisse von Teilnehmern an Versammlungen oder Straßenfesten können ohne Einwilligung veröffentlicht werden. Andere Einschränkungen und Ausnahmen für das Erfordernis der Einwilligung sind in § 23 Abs. 1 KUG geregelt. Sobald es sich um »Personen der Zeitgeschichte« handelt, ist keine Einwilligung des Abgebildeten mehr erforderlich. Die Rechtsprechung unterscheidet bei den »Personen der Zeitgeschichte« zwischen »absoluten« und »relativen Personen der Zeitgeschichte«. Bei einer absoluten Person der Zeitgeschichte handelt es sich um eine Person, die aufgrund ihrer Stellung, Taten oder Leistungen außergewöhnlich herausragt und aufgrund dessen so im Interesse der Öffentlichkeit steht, dass an der Person selbst ein besonderes Informationsinteresse besteht, sowie an all dem, was diese Person im öffentlichen Leben ausmacht. Bestes Beispiel dafür ist Lena Meyer-Landrut, die diesjährige Grand Prix-Gewinnerin. Vor ein paar Monaten noch war sie eine in Deutschland ziemlich unbekannte Abiturientin. Heute ist sie auch weit über die Grenzen von Deutschland bekannt und steht in der Öffentlichkeit weil sie den Grand Prix gewonnen hat. Lena muss davon ausgehen, dass sie mit ihrer Leistung immer wieder in Verbindung gebracht wird und somit muss sie auch mit Bildern von sich in der Öffentlichkeit leben. Dank der durch die Caroline von Monaco-Rechtsprechung muss sich Lena aber nicht alles gefallen lassen. So sind Aufnahmen nur dann erlaubt, wenn sie nicht die Privatsphäre des Abgebildeten verletzen. So entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, dass Fotos aus dem Alltagsleben Prominenter grundsätzlich nicht abgebildet werden, denn auch Prominente haben eine Privatsphäre und hinter die tritt das allgemeine Informationsinteresse zurück. Bei »relativen Personen der Zeitgeschichte« handelt es sich um Personen, die durch ein bestimmtes Ereignis in die Öffentlichkeit geraten, z. B. Teilnehmer eines Sportwettbewerbs oder Begleiter einer »absoluten Person der Zeitgeschichte«. Diese Personen dürfen zwar ohne Einwilligung abgebildet werden, jedoch nur in Verbindung mit dem Ereignis, bzw. mit der Person. So zum Beispiel die Kinder von Boris Becker, die bei einem Benefiz-Turnier ihres Vaters im Publikum sitzen. Wurde das Bildnis einer Person ohne die erforderliche Einwilligung veröffentlicht, so hat der Betroffene verschiedene zivilrechtliche Ansprüche. Er hat gegen die Veröffentlichung einen Unterlassungsanspruch gem. §§ 12, 862, 1004 Abs.1 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 22, 23 KUG, mit dem er die Erstveröffentlichung oder wiederholte Veröffentlichungen verhindern kann. Daneben kann er auch Schadensersatz geltend machen, gem. § 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 22, 23 KUG. In diesem Fall ist nicht nur der konkret entstandene Schaden zu ersetzen sondern es ist auch eine fiktive Lizenzgebühr für die Verwendung des Bildnisses nach der so genannten Lizenzanalogie zu zahlen. Auch ein eventuell entgangener Gewinn muss herausgegeben werden. Wurde durch die Veröffentlichung schwerwiegend in das Recht am eigenen Bild eingegriffen, kann auch ein Anspruch auf Schmerzensgeld bestehen, gem. § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG. Wurden Bildnisse unbefugt hergestellt, kann auch die Herausgabe des Materials verlangt werden (§§ 1004 Abs. 1, S. 2 BGB) oder ein Anspruch auf die Vernichtung nach §§ 37, 38 KUG geltend gemacht werden.