Design made in
Germany
Design
Jobs

Urheberrechtsverletzungen über offene Netzwerke

Designrecht-Serie von Jens O. Brelle (Art Lawyer)

Die Abmahn-Industrie läuft auf Hochtouren. Täglich werden zahlreiche Briefe von Kanzleien verschickt, in denen Anschlussinhaber für die Verletzung von Urheberrechten zur Kasse gebeten werden. Das ist die eine Seite. Auf der anderen stehen die Anbieter solcher Webseiten, die, wie aktuell am Beispiel »Megaupload« zu sehen ist, ebenso gejagt werden. Die Festnahme der Galionsfigur von Megaupload, Kim Schmitz, wirft nicht nur Fragen zum ausschweifenden Lebensstil des Deutsch-Finnen auf, sondern auch zur Rechtmäßigkeit der Plattform Megaupload. Die US-Behörden, die Schmitz in Neuseeland aufgrund eines internationalen Haftbefehls festnehmen ließen, werfen den Betreibern von Megaupload vor, dass das Geschäftsmodell auf den Upload von urheberrechtlich geschützten Material abzielte. Megaupload-Nutzer konnten auf der Webseite Dateien hochladen und anderen Nutzern frei zugänglich machen. Über einen Link konnten die Dateien herunter geladen werden. Für die US-Behörden förmlich eine Einladung zu Urheberrechtsverletzungen. Megaupload firmierte also im Internet als Filehoster, spielte allerdings im Gegensatz zu kino.to in Deutschland nur eine untergeordnete Rolle. Für Filehoster gilt in Deutschland das Haftungsprivileg nach § 10 TMG, danach haften Diensteanbieter nur, wenn sie Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung haben. Im Fall von Megaupload ist dies anzunehmen, denn bis die Plattform geschlossen wurde, konnten die Nutzer dort auch illegal kopierte Inhalte austauschen. Megaupload wird weiter vorgeworfen, die Nutzer dabei unterstützt zu haben, unter anderem durch das Einsetzen von externen Suchmaschinen. Kim Schmitz alias Dotcom sitzt derzeit in Untersuchungshaft in Auckland/Neuseeland und plädierte vor dem Richter auf »nicht schuldig«. Ob Schmitz in die USA ausgeliefert wird, ist noch unklar. Im Fall einer Verurteilung droht ihm eine hohe Haftstrafe.

In Deutschland zittern währenddessen die Anschlussinhaber weiter. Doch nicht jeder begeht zwangsläufig auch eine Rechtsverletzung. Offene WLAN-Anschlüsse laden gerade zu zum Missbrauch durch Dritte ein. Lange Zeit war umstritten, wer für die Rechtsverletzungen haften muss. Kaum vorstellbar, dass ein Anschlussinhaber, der nachweislich zum Tatzeitpunkt nicht zuhause war, dafür haften und zahlen muss, wenn ein Dritter über seinen Anschluss das Angebot von illegalen Tauschbörsen genutzt hat. Der Bundesgerichtshof hat schließlich im Mai 2010 mit dem Urteil »Sommer unseres Lebens« (I ZR 121/08) Stellung bezogen und damit die Internetgemeinde verschreckt.

Der Fall

Dem Beklagten wurde vorgeworfen, den Titel »Sommer unseres Lebens« von Sebastian Hämer über die Tauschbörse »eMule« zum Herunterladen angeboten zu haben. Die von der Klägerin beauftragte Firma überwachte den Titel und ermittelte die IP-Adresse des Beklagten. Dieser bestritt jedoch, den Titel angeboten zu haben und konnte nachweisen, dass er zum Tatzeitpunkt im Urlaub weilte. Außerdem befand sich sein PC in einem abgeschlossenen Raum, zu dem Dritte keinen Zutritt hatten. Die Rechtsverletzung konnte also nur ein Dritter über den Anschluss des Beklagten begangen haben.

Die Leitsätze des Gerichts

a) Den Inhaber eines Internetanschlusses, von dem aus ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Zustimmung des Berechtigten öffentlich zugänglich gemacht worden ist, trifft eine sekundäre Darlegungslast, wenn er geltend macht, nicht er, sondern ein Dritter habe die Rechtsverletzung begangen.

b) Der Inhaber eines WLAN-Anschlusses, der es unterlässt, die im Kaufzeitpunkt des WLAN-Routers marktüblichen Sicherungen ihrem Zweck entsprechend anzuwenden, haftet als Störer auf Unterlassung, wenn Dritte diesen Anschluss missbräuchlich nutzen, um unerheblich geschützte Musiktitel in Internettauschbörsen einzustellen.

Die Begründung

Dass der Beklagte die Tat nicht selbst begangen hat, daran bestehen keine Zweifel. Bereits das Berufungsgericht ging davon aus, dass die Tat von einem Dritten begangen worden sein muss, dies wurde vom BGH auch noch einmal in der Urteilsbegründung bestätigt. Der BGH war jedoch der Ansicht, dass der WLAN-Anschluss des Beklagten nicht ausreichend gesichert gewesen sei und stellte dazu fest: »Der Betrieb eines nicht ausreichend gesicherten WLAN-Anschlusses ist adäquat kausal für Urheberrechtsverletzungen, die unbekannte Dritte unter Einsatz dieses Anschlusses begehen. Auch privaten Anschlussinhabern obliegen insoweit Prüfungspflichten, deren Verletzung zu einer Störerhaftung führt. Außerdem ist es nicht gänzlich unwahrscheinlich, dass unberechtigte Dritte einen unzureichenden WLAN-Anschluss dazu benutzen, urheberrechtlich geschützte Musiktitel im Internet in Tauschbörsen einzustellen. Die Unterlassung ausreichender Sicherungsmaßnahmen beruht auch auf dem Willen das Anschlussinhabers.«

Das bedeutet zum einen, dass jeder Anschlussinhaber seinen Anschluss ausreichend vor Zugriffen von unberechtigten Dritten schützen muss, weil er zum anderen damit rechnen muss, dass andere seinen Anschluss für illegales Herunterladen oder Anbieten von Musiktiteln nutzen könnten.

Doch was bedeutet eigentlich »ausreichend« in Bezug auf den Schutz von WLAN-Routern? Auch dazu hat sich der BGH geäußert. So ist es privaten Anschlussinhabern nicht zumutbar, den Anschluss nach dem fortlaufenden neuesten Stand der Technik zu sichern. Dies würde ihn auch finanziell unzumutbar belasten. Vielmehr kommt es bei der Sicherung des WLAN-Routers auf den Kaufzeitpunkt an. Wer die zu diesem Zeitpunkt geltenden Sicherungsmöglichkeiten anwendet, ist im Streitfall also auf der sicheren Seite.

Doch soviel Klarheit das Urteil für private Nutzer gebracht hat, umso mehr Verwirrung hat es bei Anbietern von offenen WLAN-Anschlüssen, wie z.B. bei Café-Betreibern, gestiftet. Nachdem die Raucher aus den Cafés vertrieben wurden, machten sich die Betreiber Hoffnung eventuelle Umsatzeinbußen durch das Anbieten eines Internetzugangs kompensieren zu können. Doch immer mehr Abmahnungen machten diese Hoffnung zunichte. Das Landgericht Hamburg entschied Ende 2010 (Az.: 310 O 433/10), dass ein Internetcafé-Betreiber als Störer dafür haftet muss, wenn einer seiner Kunden eine Rechtsverletzung über seinen Anschluss begeht. Hier warf das Gericht dem Betreiber vor, dass er keine Maßnahmen ergriffen hat, die die Verletzungshandlung hätten verhindern können. Doch selbst wenn er die entsprechenden Maßnahmen ergriffen hätte, Experten sind sich sicher, dass derjenige, der in ein Netz will, dort auch reinkommt.

Wie geht es weiter?

So lange es noch keine eindeutige Rechtsprechung und verbindliche Gesetze gibt, werden Anbieter offener WLAN-Anschlüsse mit einem Restrisiko leben müssen. Wann es soweit sein wird, ist noch nicht abzusehen, zumal die Entscheidungen der Gerichte regionale Unterschiede aufweisen. Hier wird es durch den sog. fliegenden Gerichtsstand besonders den Rechteinhabern leicht gemacht, sich das Gericht auszusuchen, das die größte Aussicht auf Erfolg bietet. Betreibern offener WLAN-Anschlüsse, die auf Nummer sicher gehen wollen, kann daher nur geraten werden, alles technisch Mögliche zu tun und/oder über Zugangsberechtigungen für Gäste nachzudenken.

Artikel von Art Lawyer – Jens O. Brelle, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Adler-Logo