Urheberrechtsverletzung durch Filesharing: Welche Konsequenzen drohen?
Als Filesharing wird das Teilen von Daten und Inhalten mit anderen Nutzern bezeichnet, was nicht grundsätzlich verboten ist. Problematisch wird es jedoch, wenn es sich um urheberrechtlich geschützte Inhalte handelt. In diesem Fall kann es sich um eine Urheberrechtsverletzung handeln, bei der Konsequenzen drohen. Anders sieht es aus, wenn der Rechteinhaber das Teilen ausdrücklich erlaubt hat. Nicht immer ist klar erkennbar, wann tatsächlich eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, da die Grenzen zwischen illegal und legal im Online-Bereich häufig schwammig sind.

Wann liegt eine Urheberrechtsverletzung beim Filesharing vor?
Als Filesharing wird das Tauschen von Dateien wie Software, Musik oder Filmen über eine Tauschbörse bezeichnet. Solche Tauschbörsen funktionieren häufig über Peer-to-Peer-Netzwerke. Im Gegensatz zum Streaming wird beim Filesharing nicht nur eine Datei vorübergehend zwischengespeichert, sondern dauerhaft gespeichert und gleichzeitig geteilt. Häufig laden Nutzer von Filesharing Dateien von anderen Anbietern herunter und werden dabei teilweise selbst zu Anbietern, wenn sie die heruntergeladenen Dateien für andere Nutzer wieder zur Verfügung stellen. Die Nutzer sind sich dessen oftmals gar nicht bewusst.
Das Urheberrecht schützt die Daten als immaterielle Güter vor unautorisierter Benutzung und Missbrauch. Die Urheber erhalten Rechtsmittel an die Hand, um die unberechtigte Aneignung ihrer Leistung anzufechten.
Beim Filesharing liegt nicht immer eine Verletzung des Urheberrechts vor. Werden allerdings urheberrechtlich geschützte Werke wie Fotos, Videos oder Musik geteilt, ist das Einverständnis des Urhebers erforderlich, um das Urheberrecht nicht zu verletzen. Um eine Urheberrechtsverletzung handelt es sich also, wenn urheberrechtlich geschützte Inhalte ohne Zustimmung des Urhebers geteilt werden. Rechtsgrundlage ist Paragraf 15 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG).
Werden Inhalte über Tauschbörsen geteilt, liegt häufig kein Einverständnis des Urhebers vor. Daher handelt es sich dabei zumeist um eine Urheberrechtsverletzung. Oft werden auf Tauschbörsen illegale Kopien urheberrechtlich geschützter Werke angeboten, die dort dann heruntergeladen werden.
Filesharing ist dann völlig legal, wenn die Zustimmung des Urhebers vorliegt. Das kann auch der Fall sein bei Shareware, bei der es sich um freie Software handelt, die zum Teilen bereitgestellt wird.
Droht für die Urheberrechtsverletzung beim Filesharing eine Abmahnung?
Urheberrechtsverletzungen beim Filesharing werden eher selten strafrechtlich verfolgt. Allerdings müssen Nutzer bei einer Verletzung des Urheberrechts mit einer Abmahnung rechnen, bei der es sich um eine zivilrechtliche Maßnahme handelt. Der Sinn besteht darin, eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Eine Abmahnung kann bereits mit einer Unterlassungserklärung und einer Schadenersatzforderung verbunden sein.
Bei einer Urheberrechtsverletzung durch Filesharing kann der Urheber in der Abmahnung verschiedene Ansprüche geltend machen. Es geht dabei vorwiegend um die folgenden Forderungen:
- Anspruch auf Unterlassung, um künftige Rechtsverstöße zu unterbinden
- Anspruch auf Beseitigung, sodass die Datei aus der Tauschbörse entfernt werden muss
- Anspruch auf Schadenersatz und Forderung einer finanziellen Entschädigung
Zumeist muss der Empfänger einer Abmahnung eine Unterlassungserklärung unterzeichnen. Die Unterlassungserklärung liegt der Abmahnung bereits bei und ist ein Vertrag.
Für denjenigen, der eine Abmahnung wegen Verletzung des Urheberrechts durch Filesharing verschickt, ist die Abmahnung lukrativer als ein Prozess. Daher beschäftigen sich bereits zahlreiche Anwaltskanzleien mit der Urheberrechtsverletzung durch Filesharing.
Zusätzlich zu den Schadenersatzansprüchen sind die Kosten für die Anwaltskanzlei zu bezahlen, von der die Abmahnung kommt. Diese Kosten werden dem Empfänger der Abmahnung auferlegt. Eine Abmahnung kann also bereits richtig teuer werden.
Tipp: Wer eine Abmahnung mit Unterlassungserklärung wegen Urheberrechtsverletzung durch Filesharing erhält, sollte sich an einen Anwalt wenden und die Unterlassungserklärung prüfen lassen, bevor er sie unterzeichnet. Ein solcher Vertrag ist lebenslang gültig.
Was tun bei einer Abmahnung wegen Filesharing?
Wer eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung durch Filesharing erhalten hat, sollte Ruhe bewahren und nicht unüberlegt handeln. Am besten ist es, einen Anwalt zu konsultieren, der sich auf Urheberrechtsverletzung durch Filesharing spezialisiert hat. Der Empfänger der Abmahnung sollte die darauf befindlichen Daten prüfen:
- eigene Adresse
- Fristen für die Unterlassungserklärung und gegebenenfalls auch für Schadensbeseitigung und Schadenersatz
- Zeitraum der Rechtsverletzung
- genauen Vorwurf
Derjenige, der eine Abmahnung erhalten hat, muss die Rechtsverletzung nicht immer selbst begangen haben. Anhand der IP-Adresse kann ermittelt werden, wer die Rechtsverletzung begangen hat. Hier kann ein Anwalt helfen.
Wer eine Abmahnung bekommen hat, sollte nicht:
- den Rechtsverstoß zugeben
- die Unterlassungserklärung unterschreiben, bevor sie vom Anwalt geprüft wurde
- geforderte Geldsumme bezahlen
- mit der Abmahnkanzlei in Verbindung treten
Warum die Unterlassungserklärung nicht unterschrieben werden sollte
Hat der Abgemahnte tatsächlich gegen das Urheberrecht verstoßen, ist die Unterlassungserklärung mit einem Vertragsstrafeversprechen verbunden. Der Abgemahnte muss meistens eine Vertragsstrafe von mehreren tausend Euro bei einer Zuwiderhandlung bezahlen. Diejenigen, die über eine Abmahnkanzlei abmahnen, wollen mit der Abmahnung und der Unterlassungserklärung den größtmöglichen Nutzen erzielen.
Der Anwalt des Abgemahnten kann die Unterlassungserklärung auch dann, wenn der Abgemahnte das Urheberrecht tatsächlich verletzt haben sollte, zu dessen Gunsten modifizieren und damit das finanzielle Risiko minimieren.
Eine modifizierte Unterlassungserklärung beschränkt die inhaltliche Reichweite des Unterlassungsanspruchs und bedeutet, dass der Abgemahnte die hohen Kosten nicht anerkennt. Trotzdem wird die Wiederholungsgefahr ausgeräumt und ein Gerichtsverfahren verhindert.
Was tun, wenn der Anschlussinhaber den Verstoß nicht begangen hat?
Nicht immer muss der abgemahnte Inhaber eines IP-Anschlusses tatsächlich den Verstoß gegen das Urheberrecht begangen haben. Noch bis 2017 konnten Abmahnanwälte Anschlussinhaber als Störer abmahnen, auch dann, wenn sie selbst keine Urheberrechtsverletzung begangen haben, sondern der Anschluss von Dritten genutzt wurde. Die Störerhaftung gilt seit 2017 nicht mehr. Anschlussinhaber können dennoch wegen Urheberrechtsverletzung haftbar gemacht werden.
Wer als Anschlussinhaber eine solche Abmahnung erhält, sollte die bestehende Täterschaftsvermutung erschüttern können und darüber Auskunft geben, von wem der Anschluss genutzt wird. Mit Routerprotokollen lässt sich das belegen. Auch wenn dem Abgemahnten bekannt ist, wer die Urheberrechtsverletzung begangen hat, muss er diese Person nicht benennen.
Welche weiteren Folgen kann einen Urheberrechtsverletzung beim Filesharing haben?
Urheber verzichten bei einer Verletzung des Urheberrechts durch Filesharing meistens auf eine strafrechtliche Verfolgung, da sie mit einer Abmahnung bereits viel erreichen und auch Schadenersatz erhalten können. Eine Urheberrechtsverletzung durch Filesharing kann grundsätzlich strafrechtlich verfolgt werden, doch das ist für die Rechteinhaber mit Zeit und Kosten verbunden und wird daher oft vermieden.
Der Inhaber des Urheberrechts muss selbst aktiv werden und einen Antrag auf strafrechtliche Verfolgung stellen, da die Staatsanwaltschaft nicht von selbst einschreitet. Als strafrechtliche Konsequenzen sind Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren möglich.
Wurde zusätzlich ein bestehender Kopierschutz umgangen, handelt es sich um einen unerlaubten Eingriff in die technischen Schutzmaßnahmen. Er kann mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet werden.
Quellen:
https://www.abmahnung.org/urheberrechtsverletzung-filesharing/
https://www.anwalt.org/filesharing-strafe/
https://www.urheberrecht.de/urheberrechtsverletzung-filesharing/
https://www.bussgeldkatalog.org/urheberrechtsverletzung/
https://www.wbs.legal/urheberrecht/abmahnung-filesharing/
https://www.e-recht24.de/urheberrecht/6716-filesharing-abmahnungen.html#
