So können Freelancer und Angestellte im Home-Office ihr Arbeitszimmer von der Steuer absetzen
Derzeit arbeiten so viele Menschen von zuhause aus wie nie zuvor. Das hat eine Reihe von Vorteilen – kann sich jedoch auch in zusätzlichen Kosten niederschlagen. Immerhin wird nun deutlich mehr Strom und Wasser verbraucht, als das im Büro der Fall wäre. Eventuell müssen außerdem zusätzliche Anschaffungen wie ein ergonomischer Schreibtischstuhl und ein geräumiger Schreibtisch getätigt werden. Vieles davon kann man glücklicherweise von der Steuer absetzen. Dabei gibt es jedoch strenge gesetzliche Vorgaben darüber, die erfüllt sein müssen, damit das möglich wird.
Arbeitszimmer und mobiles Arbeiten
Bloß weil man von Zuhause aus arbeitet, bedeutet das aus steuerlicher Perspektive leider lange noch nicht, dass man auch offiziell ein Arbeitszimmer besitzt. Das Arbeitszimmer, das sich in einem getrennten Raum befinden muss, darf nämlich einzig nur zu diesem Zweck genutzt werden. Wollen Sie diese steuerlichen Vorteile geltend machen, können Sie sich also voller Kreativität an die Gestaltung des Büros machen. Eine einzelne Arbeitsecke in einem größeren Raum, der beispielsweise auch zum Wohnen genutzt wird, zählt hier leider nicht. Sobald sich im Arbeitszimmer noch andere Möbel befinden, wie eine Gästecouch oder ein Fernseher, handelt es sich steuerrechtlich um einen Raum wie jeder andere. Dann zählt Ihre Tätigkeit eher unter das mobile Arbeiten. Das bedeutet, dass Sie nicht zwangsläufig in Ihrem Arbeitszimmer tätig sind, sondern theoretisch von überall aus – also auch im Zug, im Café oder im Hotel.
Allerdings gibt es für die Jahre 2020 und 2021 an dieser Stelle einige Steuererleichterungen aufgrund der besonderen Pandemiesituation. Dazu gehört die Home-Office-Pauschale. Mit ihr können Arbeitnehmer einen Teil der Kosten geltend machen, auch wenn Sie kein eigenes eingerichtetes Arbeitszimmer besitzen. Allerdings müssen bei der Home-Office-Pauschale auch einige Tipps berücksichtigt werden, um wirklich von ihr zu profitieren.
Diese Miet- und Nebenkosten können als Werbungskosten abgesetzt werden
Unter den Mietkosten versteht man jene Kosten, die alleinig für die Nutzung des Wohnraumes berechnet werden. Nebenkosten hingegen sind jene Kosten, die dem Vermieter dafür entstehen, dass das Gebäude instantgehalten und verwaltet wird. Dazu zählen Reparaturkosten, Versicherungen oder Heizungswartungskosten sowie die Wasserversorgung. Da einige der Nebenkosten anteilig auf die Mieter umgelegt werden dürfen, erhalten diese einmal pro Jahr eine Nebenkostenabrechnung. Diese sollte übrigens innerhalb der gesetzlichen Fristen gründlich geprüft werden – häufig schleichen sich hier Fehler ein. Was lässt sich nun genau für das Home-Office absetzen?
Wer sein Arbeitszimmer steuerlich berücksichtigen möchte, kann anteilig sämtliche Miet- und Nebenkosten absetzen. Um zu berechnen, wie hoch dieser Anteil ist, wird die Fläche des Arbeitszimmers durch die gesamte Wohnfläche geteilt. Das Ergebnis multiplizieren Sie mit 100 und rechnen es auf die Warmmiete an. Für den Fall, dass Sie in einem Eigenheim leben, können Sie auch Grundsteuer, Finanzierungskosten und Abschreibungen einbeziehen. Der Übersicht halber soll im Folgenden ein Berechnungsbeispiel angeführt werden:
- Gesamtwohnfläche: 125 Quadratmeter
- Arbeitszimmer: 20 Quadratmeter
- Warmmiete: 1000 Euro
Für die Berechnung ermitteln Sie zunächst den Anteil des Arbeitszimmers an der Gesamtwohnfläche, rechnen also 20 geteilt durch 125 und multiplizieren mit 100. Als Ergebnis erhalten Sie 16 Prozent. 16 Prozent von 1000 Euro Warmmiete sind 160 Euro monatlich. Auf ein ganzes Jahr gerechnet erhalten Sie also eine anrechenbare Summe von 1920. Dies gilt allerdings nur, wenn das Arbeitszimmer tatsächlich den beruflichen Mittelpunkt darstellt. Ist das nicht der Fall, gelten wiederum andere Regeln. Dies trifft beispielsweise bei Lehrern zu, die tagsüber unterrichten und ihr Arbeitszimmer nur zum Korrigieren und Vorbereiten des Unterrichts nutzen. Hier können maximal 1250 Euro als Werbungskosten geltend gemacht werden. Auch für Richter, Förster oder Außendienstler gilt diese 1250-Euro-Regelung.
Weitere von der Steuer absetzbare Kosten
Neben den Miet- und Nebenkosten, die anteilig abgesetzt werden können, gibt es außerdem einige Kostenpunkte, die Sie in voller Höhe in Ihrer Steuererklärung berücksichtigen können. Das ist zum einen sämtliche Büroeinrichtung. Dazu zählen Schreibtisch, Stühle, Büromaterial und Aktenschränke – alles, was Ordnung schafft. Doch auch Kosten für eine Renovierung, also Tapete, Wandfarbe, Gardinen, Teppiche und so weiter können abgesetzt werden. Zuletzt dürfen Sie auch die Kosten für Ihren Internetanschluss und das Mobiltelefon steuerlich erwähnen. Arbeitsmittel werden als Werbungskosten, speziell als sogenannte „geringfügige Wirtschaftsgüter“ geltend gemacht. Dies gilt jedoch nur, wenn deren Anschaffungswert unter 950 Euro liegt. Ist das nicht der Fall, werden die Arbeitsmittel über die Dauer der Nutzung verteilt abgeschrieben. Wird übrigens ein gesamtes Arbeitszimmer nachträglich errichtet – beispielsweise, weil man ins Home-Office versetzt wird –, können die Kosten vollumfänglich von der Steuer abgesetzt werden.